CHARTERBEDINGUNGEN (VT)

2016.

Chartervertragsbedingungen:

Vertragspartner
Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer ggf. unter Vermittlung der Agentur geschlossen.
Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers
1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe innerhalb von drei Tagen ab Vertragsschluß fällig,
der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.
2. Der Vercharterer kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer et-waig
gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Charterer zurückzuzahlen.
3. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so erhält der Charterer sei-ne
Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf den
gesamten Charterpreis. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Ver-charterer
bzw. die Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.
4. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungs-gebühr
von 20 % nur dann zurückzuerstatten, wenn eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen gelingt.
Pflichten des Vercharterers
1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.
2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der
Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit die
Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.
Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:
1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Ei-genschaften
zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Y-acht
in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skip-per
im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers
keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.
5. das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.
6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über
die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..
8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.
9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufkla-ren
berechnet und von der Kaution abgezogen.
10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu be-nachrichtigen.
Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sor-gen.
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Ber-gungskosten
zu treffen.
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift
zu bestätigen.
13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte
Reklamationen werden ausgeschlossen.
14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vercharterers vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.
Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung
1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren.
Auslagen für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstat-tet.
2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Tro-ckenlaufen
des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von
über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.
Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln
1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung ge-stellt,
so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charter-dauer
von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.
2. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht
vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen er-möglichen,
berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
Haftung des Vercharterers
1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen.
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials
wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während
der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.
Haftung der Agentur
Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.
Haftung des Charterers
1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von al-len
privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Ver-antwortung.
2. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung
der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückga-behafen
als vom Kunden zurückgegeben.
3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharte-rers.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen
Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charte-rer
vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige
Folgeschäden.
5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist
vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich
zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Ver-charterer
unverzüglich zu ersetzen.
Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht
bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur
gerne alle erforderlichen Unterlagen.
Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel
1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterprei-ses
und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
2. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schrift-formerfordernisses.
Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
3. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen
möglichst nahe kommenden wirksame Regelungen zu ersetzen.
Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche
Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist das Recht am Sitz des Vercharterers anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers.

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