Der Leistungsnutzer ist verpflichtet eine Anzahlung von 50% des Gesamtpreises binnen 7 Tagen nach Abschluss des Unterkunftsvertrages zu leisten. Die restlichen 50% sind 4 Wochen vor Antritt der Unterkunft zu bezahlen. Der Unterkunftspreis beinhaltet die Unterkunft an Bord und die Versicherung. Die Zahlung wird in Kuna, nach mittlerem Wechselkurs der Nationalbank Kroatiens, auf die Kontonummer aus dem Unterkunftsvertrag entrichtet.
Der Leistungsgeber übergibt das Boot an den Leistungsnutzer mit gefüllten Kraftstoff- und Wasserbehältern, in gutem Betriebszustand und gereinigt und ist verpflichtet das Boot nochmals mit dem Leistungsnutzer zusammen in Bezug auf die Inventarliste zu prüfen. Im Falle dass der Leistungsgeber nicht fähig ist das Boot an bestimmter Stelle und Zeit an den Leistungsnutzer zu liefern, so ist der Leistungsnutzer befugt den Betrag für die Tage an denen er das Boot nicht nutzen konnte zurück zu fordern. Im Falle, dass der Leistungsgeber nicht in der Lage ist dem Leistungsnutzer das Boot binnen 24 Stunden nach dem verhandelten Termin zu übergeben, muss er dem Leistungsnutzer ein anderes Boot mit ähnlichen oder gleichen Eigenschaften zur Verfügung stellen. Versteckte Mängel am Boot oder dessen Ausstattung die beim Einchecken nicht bekannt sein konnten, wie auch Mängel die eventuell nach der Übergabe des Bootes entstehen, geben dem Leistungsnutzer kein Recht auf eine Minderung des Charterpreises.
Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Teilen der Ausstattung während der vorigen Nutzung des Bootes, welche nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe an den neuen Leistungsnutzer beschafft und/oder ersetzt werden konnten, ist der Leistungsnutzer nicht berechtigt aus dem Vertragsverhältnis zurück zu treten oder eine Minderung des Unterkunftspreises zu beantragen, wenn dieser Mangel an einem Ausstattungsteil nicht die Schifffahrtssicherheit des Bootes beeinträchtigt.
3. PFLICHTEN DES LEISTUNGSNUTZERS
Bei der Übergabe des Bootes ist der Leistungsnutzer verpflichtet dieses zusammen mit der vom Leistungsgeber befugten Person zu überprüfen und die Inventarliste zu prüfen. Der Leistungsnutzer ist verpflichtet sich nur in kroatischen territorialen Gewässern aufzuhalten und darf das Boot nicht weitervermieten oder es zu kommerziellen Zwecken (wie Fischfang, Tauchen usw.) benutzen.
Der Leistungsnutzer ist verpflichtet folgende Unterlagen mit sich zu führen: Reisepass oder Personalausweis, Kopie des Unterkunftsvertrages oder Voucher, Liste aller Passagiere die sich auf dem Boot aufhalten. Der Bootsführer muss einen gültigen Bootsführerschein besitzen der auch die Nutzung eines Radiogerätes an Bord beinhaltet oder einen entsprechenden Bootsführungsschein der dem Gesetz entspricht.
Der Leistungsnutzer ist verpflichtet das Boot zum vereinbarten Platz sowie Zeit zurückzubringen mit vollen Wasser- und Kraftstofftanks. Im Falle dass sich der Leistungsnutzer mit der Rückgabe des Bootes verspätet, wird ihm der Leistungsgeber einen Unterkunftstagessatz in Rechnung stellen bei einer Verspätung von unter 3 Stunden und drei Tagessätze bei über 3 Stunden.
Der Leistungsnutzer hat den Leistungsgeber sofort über jede Verspätung zu benachrichtigen die wegen “höherer Gewalt“ zustande kommt, welche dem Leistungsnutzer nicht in Rechnung gestellt werden.
Im Falle einer Störung oder Defekt am Boot und/oder seiner Ausstattung, muss der Leistungsnutzer darüber sofort den Leistungsgeber benachrichtigen und zwar auf eine der Telefonnummern aus den Unterlagen des Bootes. Der Leistungsgeber ist verpflichtet nach solcher Meldung eines Störungsfalles, diesen zu beheben. Falls der Leistungsgeber die Störung binnen 24 Stunden beheben kann, hat der Leistungsnutzer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Die Leistungsnutzer werden angewiesen das Boot sorgfältig und aufmerksam zu behandeln und sich dabei an alle bestehenden Vorschriften zu halten. Falls der Leistungsgeber den Eindruck hat, dass der Leistungsnutzer nicht die nötigen Kenntnisse oder Fähigkeiten für die Bootsführung besitzt, kann er diese Fähigkeiten unter Anheuerung eines Skippers erlangen oder es wird einem solchen Leistungsnutzer seitens des Flottenmanagers ein Skipper für die gesamte Dauer des vertraglichen Charters zugewiesen, dessen Kosten dem Leistungsnutzer in Rechnung gestellt werden. Falls der Leistungsnutzer nicht selbst das Boot führen möchte, dann muss vor Antritt des Charters ein Bootsführer benannt werden. Der Leistungsnutzer ist verantwortlich für alle Folgen der Übergabe der Bootsführung an nicht befugte Personen.
Der Leistungsnutzer ist verpflichtet das Boot, Inventar und Ausstattung sorgfältig zu behandeln. Der Leistungsnutzer ist verpflichtet täglich den Öl- und Wasserstand im Motor zu prüfen. Schäden die aus Öl- und/oder Wassermangel im Motor entstehen sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Leistungsnutzers. Bei größeren Unfällen und der Beteiligung anderer Boote an diesen, muss dies sofort dem zuständigen Hafenkapitänsamt angemeldet und darüber ein Protokoll aufgesetzt werden (unterzeichnet von beiden beteiligten Parteien) für die Versicherung. Ebenso muss der Leistungsgeber hierüber benachrichtigt werden.
Falls der Leistungsnutzer die oben angeführten Pflichten nicht erfüllt, geht der entstandene Schaden auf seine Kosten. Durch Unterzeichnung der Check-in Liste bestätigt der Leistungsnutzer das Boot in Einklang mit dem Stand dieser Liste übernommen zu haben. Dies bezieht sich auf den Unter- und Überwasserteil des Bootes.
4. VERSICHERUNG
Die Bootsversicherung deckt alle maritimen Risiken und beinhaltet eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten. Alle Schäden die während dem Unterkunftszeitraum geschehen und nicht sofort an den Leistungsgeber oder die Versicherung gemeldet wurden, werden nicht durch die Versicherungspolizze gedeckt. In solchen Fällen trägt der Leistungsnutzer die ganze Verantwortung, da er über den Schaden nicht rechtzeitig benachrichtigt hat. Private Gegenstände im Eigentum des Skippers und/oder der Besatzungsmitglieder sind nicht versichert, so dass der Abschluss einer privaten Versicherung auch für diese Gegenstände empfohlen wird.
5. ÜBERNAHME/RÜCKGABE DES BOOTES
Übernahme des Bootes: SAMSTAG, ab 17:00 Uhr
Rückgabe des Bootes: SAMSTAG, bis 09:00 Uhr
6. KAUTION
Bevor das Boot dem Leistungsnutzer übergeben wird, ist dieser verpflichtet eine Kaution (deren Betrag entspricht der Abzugsfranchise aus der Versicherungspolizze) nach Unterkunftsvertrag zu bezahlen. Die Kaution kann in Bar oder mit Kreditkarte hinterlegt werden. Bei Schäden am Boot bis zur Höhe der Kaution/Franchisebetrag wird diese zur Deckung des Schadens benutzt.
7. MOTOR- UND BOOTSSCHÄDEN
Im Falle, dass im Zeitraum der vertraglichen Nutzung des Bootes Schäden aus üblicher Nutzung und Abnutzung des Materials entstehen, ist der Leistungsnehmer berechtigt diese selbst bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 Euro zu beheben, wobei ihm dieser Betrag nach Rückgabe des Bootes zurück erstattet wird.
Falls der Leistungsgeber solchen Schaden binnen 24 Stunden selbst behebt, ist der Leistungsnutzer nicht berechtigt eine Vergütung zu fordern.
Falls der Schaden nicht unterwegs aufgehoben werden kann und eine Rückkehr in die Auslaufmarina fordert, dann muss dies rechtzeitig organisiert werden, damit das Boot für den nächsten Nutzer wieder Instand gesetzt wird. Kosten für eventuell verlorene Chartertage werden nur in Fällen erstattet, wenn der Schaden nachweislich vom LEISTUNGSGEBER verursacht wurde. Falls dies nicht der Fall wäre, kann der Leistungsnehmer keinen Schadensersatz im Sinne von Rückzahlung fordern und ist ebenso verantwortlich für die zusätzlichen Kosten der Findung einer Ersatzyacht.
Für den Fall, dass der Leistungsnutzer die sofort vom Leistungsgeber vorgeschlagene entsprechende Lösung ablehnt, ist der Leistungsnehmer nicht zu weiteren Beschwerden berechtigt.
Bei größeren Schäden am Boot oder Motor, bei einem Bootsverlust und/oder Personenschäden muss der Leistungsnehmer darüber unverzüglich den Leistungsgeber benachrichtigen und über den einzelnen Vorfall ein amtlich beglaubigtes Protokoll einholen (Hafenkapitän, Arzt, zugelassener Gutachter).
Schäden die nicht ordentlich gemeldet wurden und für die kein amtliches Protokoll eingeholt wurde werden als Schäden betrachtet die vom Leistungsnehmer verursacht wurden, so dass der Leistungsnehmer für diese auch gänzlich aufkommen muss.
8. VERTRAGSKÜNDIGUNG
Im Falle, dass der Leistungsnutzer nicht in der Lage ist das Boot, egal aus welchen Gründen, zu übernehmen, kann er einen anderen Leistungsnutzer finden der seinen Unterkunftsvertrag übernimmt. Falls ihm dies nicht gelingt, wird der Leistungsgeber dem Leistungsnutzer folgendes anrechnen:
- 10 % des gesamten Unterkunftspreises bei Kündigung nach Buchungsbestätigung;
- 30 % des gesamten Unterkunftspreises bei Kündigung binnen 90 - 60 Tagen vor Antritt der Leistung;
- 50 % des gesamten Unterkunftspreises bei Kündigung über 30 bis 59 Tage vor Antritt der Leistung;
- 100 % des gesamten Unterkunftspreises bei Kündigung binnen 30 Tagen vor Antritt der Leistung;
9. REKLAMATIONEN
Beschwerden werden ausschließlich in Schriftform akzeptiert, nach Rückgabe des Bootes und mit Gegenzeichnung einer vom Leistungsgeber befugten Person. Ein eventueller Schadensersatz zugunsten des Leistungsnutzers kann auf keinen Fall den vertraglichen Unterkunftspreis übersteigen.
10. GERICHTSSTAND
Im Falle von Streitigkeiten die nicht einvernehmlich geregelt werden können, verhandeln die Parteien als Gerichtsstand das zuständige Gericht in Split – Kroatien.
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