CHARTERBEDINGUNGEN (EK)

1.Charterpreis
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht und Ihrer Einrichtungen, sowie die im umseitigen Chartervertrag angeführten Extras und Nebenkosten. Im Preis nicht ent-halten sind Hafen- und andere Gebühren, sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Auf-wendungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instand-haltung der Yacht während der Charterdauer notwendig sind.
Grundsätzlich gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers, welche dem Charterer vor Ab-schluss des Chartervertrages bekanntgegeben wurden. In jenen Fällen, in denen der Vercharterer nur als Vermittler auftritt, ist der Vercharterer an Preiserhöhungen seitens der jeweiligen Veran-stalter bzw. Eigner der Charteryachten gebunden; solche Preiser-höhungen können auch nach Vorliegen der jeweils gültigen Preis-listen des Vercharterers eintreten. Soferne daher von seiten der Yachteigner bzw. Veranstalter in jenen Fällen die Preise erhöht werden, verpflichtet sich der Charterer, auch diesen erhöhten Preis zu entrichten; der Charterer hat das Recht, für den Fall, dass eine solche nachträgliche Erhöhung mehr als 10 % der Chartersumme ausmacht, binnen 14 Tagen schriftlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dies irgendwelche Schadensersatzansprüche des Ver-charterers nach sich zieht. Für den Fall einer nachträglichen Preissenkung durch Einflüsse des Schiffseigners oder des Anbieters verpflichtet sich der Vercharterer, eine solche Preisreduktion unge-schmälert an den Charterer weiterzugeben. In diesem Sinne gilt Gleiches, wenn sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis enthalten sind, erhöhen oder verringern, ohne dass der Vercharterter hierauf Ein-fluss hat bzw. die Erhöhungen oder Verminderungen durch ihn be-einflußt wurden. Geringfügige Abweichungen der Ausstattung der Yacht von allen-falls übersandten Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen be-rechtigen den Charterer dann nicht zu Preisabzügen, wenn diese Abweichungen dem Charterer zumutbar sind; dies gilt insbe-sondere dann, soferne alle für die Sicherheit und Fahrtüchtigkeit der Yacht notwendigen und wesentlichen Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.

2. Anreise
Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieser Buchung. Verzögert sich der Antritt des Charters infolge verspäteter Ankunft des Charterers oder eines Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf Kostenrückerstattung. Die Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe haben für den Charterer und seine Crew keine Gültigkeit.

3. Kündigungen durch den Charterer
a) Die Zeitspanne, für welche diese Buchung abgeschlossen wurde, kann nur mit Zustimmung des Veranstalters und nach Maß-gabe der Möglichkeiten geändert werden; eine einvernehmliche Umbuchung ist jederzeit möglich.
b) Bei Stornierung durch den Charterer bis zu zu einer Frist von 3 Monaten vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der bis dahin zu leistenden Zahlung (Anzahlung) bei Stornierung bis zu 6 Wochen vor Charterbeginn ist eine Stornogebühr von 50 % des Charterpreises zu leisten. Storniert der Charterer den Vertrag weniger als 14 Tage vor Charter-beginn, beträgt die Stornogebühr 75 % des Charterpreises. Für den Fall, dass der Charterer innerhalb der genannten Fristen eine dritte Person namhaft macht, die den Chartervertrag im vollen Umfang übernimmt, entfällt die Verpflichtung zur Bezahlung einer Stornogebühr; in diesem Fall wird die Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5 % des Charterpreises bei Vertragssummen bis zu EUR 3.633,64 geltend gemacht; bei darüber hinausgehenden Charterpreisen eine solche Be-arbeitungsgebühr von 2,5 % des Charterpreises.
c) Sollte eine Weitervercharterung nach Storno durch den Charterer nur für einen Teil des vereinbarten Charterzeitraumes möglich sein, werden dem Charterer 95 % des Preises rücker-stattet, zu dem die Ersatzvercharterung gelingt.
d) Kann der Veranstalter die Yacht oder einen geeigneten Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich ge-charterten Yacht ähnliche Type zu ver-stehen) bis spätestens 24 Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt (bei einwöchigen Charterverträgen), bzw. bis spätestens 48 Stunden (bei mehr-wöchigen Charterverträgen) nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer das Recht, die Buchung zu kündigen. In diesem Fall hat der Veranstalter die vom Charterer geleisteten Zahlungen rückzu-erstatten. Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht; es sein denn, dieser Umstand (Erfüllungsverzug des Ver-charterers) ist von diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-schuldet. Steht bereits vor Charterbeginn fest, dass die Yacht nicht termin-gerecht zur Verfügung stehen wird, verpflichtet sich der Ver-charterer, den Charterer darüber zu unterrichten, sobald er davon Kenntnis hat. In diesem Fall kann der Charterer bereits vor Charter-beginn von der Buchung zu-rücktreten; bis dahin geleistete Zahlungen des Charterers werden rückerstattet.
e) Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Meßgeräten oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw. zu finanziellen oder sonstigen Schadensersatzforderungen, wenn eine korrekte Navigation unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht ge-fährdet ist.

4. Übergabe und Übernahme der Yacht
Der Veranstalter bzw. Charterer verpflichtet sich, den Charterer / Schiffsführer bei Übergabe der Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Kontrolle des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände anhand einer Checkliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die Übergabe der Yacht erfolgt anhand einer genauen Inventarliste und gilt als abgeschlossen, wenn die Chartergebühr vollständig bezahlt, die Kaution hinterlegt und die Inventarliste vom Charterer unter-schrieben ist. Mit Ausnahme verborgener Mängel, deren Fest-stellung bei Übernahme der Yacht ohne Verschulden der Vertrags-partner nicht möglich ist, bestätigt der Charterer mit seiner Unter-schrift auf der Checkliste, die Yacht in gutem, seetüchtigem Zu-stand, gereinigt, vollgetankt (Treibstoff) und entsprechend den Ver-tragsbestimmungen übernommen zu haben

5. Versicherung und Selbstbehalt
a) Die Versicherungsprämie (Haftpflicht- und Vollkasko-versicherung) ist im Charterpreis enthalten.
b) Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen, so-wie Verluste oder Beschädigung von deren persönlichen Gegen-ständen. Wir empfehlen den Abschluss einer entsprechenden Versicherung.
c) Voraussetzung für eine Leistung der Versicherung im Schadensfall ist, dass der Schaden nicht durch grobe Fahr-lässigkeit oder Vorsatz verursacht worden ist und die Leistungs-pflicht von der Versicherung anerkannt wird.

6. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden
a) Der Charterer/Schiffsführer erklärt, die Yacht unter Be-rücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen aller besuchten Länder und Reviere zu benutzen.
b) Wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, dass der Schiffsführer nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der Yacht hat, hat der Vercharterer das Recht, dem Charterer auf seine Kosten einen Skipper beizustellen.
c) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer verpflichtet sich weiters
- nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen und jede Änderung der Crew den zuständigen Behörden mitzuteilen;
- die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu be-nützen und die Yacht nicht weiter zu verchartern;
- nicht an Wettfahrten teilzunehmen, außer mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters;
- das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu führen;
- auf einer Segelyacht den Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter Maschine zu fahren, wie das notwendig ist;
- die für die Sicherheit auf See maßgeblichen Bestimmungen sowie die im jeweiligen Revier geltenen Bestimmungen nach Möglichkeit einzuhalten;
- Der Charterer/Schiffsführer haftet dem Veranstalter/Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig verur-sachten Ansprüche Dritter im Zusammenhang mit der Benützung der Yacht;
- der Charterer/Schiffsführer erklärt, auf diese Verpflichtung zum Schadenersatz ausdrücklich hingewiesen worden zu sein;
- für Ansprüche Dritter, die an den Veranstalter/ Vercharterer aufgrund leichter bzw. gewöhnlicher Fahrlässigkeit des Charterers herangetragen werden, haftet der Charterer nach den Bestimmungen des ABGB;
- der Charterer/Schiffsführer erklärt, auch auf diese grundsätzlich mögliche Verpflichtung zum Schadenersatz ausdrücklich hinge-wiesen worden zu sein;
d) Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung ist der Charterer/Schiffsführer berechtigt, die Repartur oder den Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag nicht mehr als EUR 50,87. ausmacht. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers/ Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind. Ausgetauschte Teile sind aufzu-bewahren.
e) Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher Verpätung bei der Rückkehr zum vereinbarten Charterende, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der Veranstalter/Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer/ Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des Schadens und der Folgeschäden dienlich ist sowie in Absprache mit dem Veranstalter/ Vercharterer erforderliche Reparturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Die Berechtigung zum Rückersatz bleibt hievon unbe-rührt. Der Charterer/ Schiffsführer hat außerdem ein Schadens-protokoll anzufertigen und von den zuständigen Behörden bestätigen zu lassen, soferne dies vor Ort möglich ist. Erfüllt der Charterer/Schiffsführer diese Formalitäten schuldhaft nicht, kann er dann zum Schadenersatz bzw. Haftung herangezogen werden, wenn durch dieses schuldhafte Versäumnis dem
Vercharterer/ Veranstalter Schäden erwachsen. Das gilt für den Fall einer Be-schlagnahme der Yacht aus Verschulden des Charterers/ Schiffs-führers. Besteht Anlaß zur Vermutung einer Be-schädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Auf-slippen auf eigene Kosten zu veranlassen. Für den Fall, dass sich eine Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich ergibt, für die der Charterer/Schiffsführer nicht verantwortlich ist, werden die da-durch entstehenden Kosten durch den Vercharterer/ Veranstalter ersetzt.
f) Der Diebstahl der Yacht bzw. von Ausrüstungsgegenständen ist auf der nächstgelegenen Polizei- oder vergleichenden Sicherheits-dienststelle anzuzeigen.
g) Veränderungen an der Yacht oder Ihrer Ausrüstung dürfen nicht vorgenommen werden, außer dies ist zur Behebung eines Schadens zwingend erforderlich.
h) Die Mitnahme von Tieren an Bord ist nur mit Zustimmung des Veranstalters sowie unter Beachtung der örtlich geltenden Gesetze erlaubt.

7. Rückgabe der Yacht
a) Der Charterer muß zu dem in dieser Buchung/diesem Chartervertrag festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten
Hafen zurückkehren, wenn nicht vorher eine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetter oder andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der Charterer/Schiffsführer die Yacht aus den oben genannten Gründen nicht selbst zurückbringen, muß er den Veranstalter benachrichtigen. Für den Fall, dass der Charterer/Schiffsführer zufolge Nichtbeachtung obiger Umstände die Verspätung zu verantworten hat, muss dieser die Yacht durch eine vom Veranstalter benannte Person auf eigene Kosten zurück-stellen lassen. Bis zur Übernahme durch diese Person verpflichtet sich der Charterer/Schiffsführer, eine ausreichend qualifizierte Person auf dem Schiff zu lassen. Der Chartervertrag ist erst nach der ordnungsgemäßen Rückgabe der Yacht erfüllt.
b) Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung bis zur Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr nach sich.
c) Nach seiner Rückkehr muß der Charterer mit dem Veranstalter einen Termin für die Rückgabe der Yacht vereinbaren. Die Zeit für Reinigung und Inventur ist Bestandteil der in der Buchung festgesetzten Mietdauer.
d) Ist die Yacht bei der Rückgabe nicht gründlich gereinigt, ist der Veranstalter/Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die sogenannte Endreinigung im Charterpreis enthalten (bedarf gesonderter Erwähnung im Chartervertrag) bedeutet dies, das der Charterer die Yacht "besen-rein", und mit sauberem Geschirr zu übergeben hat.
e) Ausdrücklich wird zwischen den Vertragspartnern festgestellt, daß die bei Charterantritt zu erlegende Kaution in Höhe des Selbst-behaltes der Vollkaskoversicherung des Schiffes dazu dient, vom Charterer/Schiffsführer oder seiner Crew schuldhaft verursachte Schäden, Verluste oder sonstige Wertminderungen abzudecken. Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand sauber, komplett und vollgetankt (Treibstoff) übergeben, wird dem Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Hierüber wird ebenfalls ein Protokoll verfasst bzw. die Tatsache der Rücker-stattung auf der Checkliste festgehalten, was durch Unterzeichnung durch Charterer und Veranstalter verbindlich ist.
f) Sind Reparaturen erforderlich, muss der Charterer/ Schiffsführer nach Abstimmung mit dem Veranstalter/Ver- charterer so vorzeitig zurückkehren, dass die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt werden kann.
g) Ist die Beschädigung der Yacht oder der Verlust von Aus-rüstungsgegenständen durch den Versicherungsvertrag gedeckt, wird die Rückgabe der Kaution bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben. Ist die Beschädigung der Yacht oder der Verlust von Ausrüstungsgegenständen schuldhaft durch den Charterer/Schiffsführer verursacht, erfolgt die Rückerstattung nach Abzug des Selbstbehaltes und aller durch den Schadensfall verursachten zusätzlichen Kosten. Wechselseitige weitere An-sprüche der Vertragspartner gemäß dem geltenden öster-reichischen Recht bleiben hievon unberührt.

8. Ausländische Buchungen:
Ausrücklich wird zwischen den Vertragspartnern festge-halten, dass derzeit für Charterverträge in Griechenland außer der deutschsprachigen Buchung auch die Unter-schrift unter einem griechischen Chartervertrag erforderlich ist. Diese Forderung griechischer Veranstalter bzw. Schiffseigner bzw. griechischer Behörden ist vom derzeit geltenden EU-Recht ausdrücklich ge-deckt. Der Vercharterer/Veranstalter verpflichtet sich, den Charterer be-reits bei Beginn der ersten Vertrags- bzw. Buchungs-verhandlung darauf hinzuweisen. Soferne eine deutschsprachige, authentische Übersetzung nicht beigeschafft werden kann, ist der Charterer nicht verpflichtet, einen solchen Vertrag zu unterfertigen; er nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass ohne Unterschrift unter dem ausländischen Chartervertrag eine Buchung nicht rechtswirksam zustande kommt, ein Vertragsabschluss findet daher in diesem Fall nicht statt. Der Charterer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er dann, wenn er ohne authentische Über-setzung einen solchen ausländischen Chartervertrag unterschreibt, er damit rechnen muss, dass darin für ihn ungewöhnliche oder nachteilige Klauseln enthalten sein können, denen er sich bei vor-behaltloser Unterfertigung des ausländischen Chartervertrages nach Maßgabe des darin vereinbarten ausländischen Rechtes möglicherweise unwiderrufbar unterwirft. Unterbleibt aus diesen Gründen die Unterschrift des Charterers unter dem ausländischen Chartervertrag, so kommt auch mit dem Vercharterer kein rechts-wirksamer Vertrag zustande.

9. Vorbehalte des Veranstalter/Vercharterers
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Schiffahrtsbereich bei unsicheren oder ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen und lehnt jede Verantwortung für die Folgen einer Mißachtung dieser Ein-schränkung durch den Charterer/Schiffsführer ab.

10. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Für alle Streitigkeiten aus dem Chartervertrag gilt österreichische Recht als vereinbart. Soferne der Vercharterer als Agentur handelt, tritt er als Vermittler zwischen Charterer und Veranstalter auf und haftet ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers. Auf den Umstand, dass der Vercharterer nicht Veranstalter bzw. Schiffseigner ist, hat der Vercharterer den Charterer ausdrücklich hinzuweisen; dies ist im geeigneter Textierung auf der Buchung bzw. dem Chartervertrag festzuhalten. Schadensersatzansprüche des Charterers, die sich
durch diese Konstellation gegen den Ver-charterer ergeben, bleiben hievon unberührt.

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