2015.
I. Charterpreis
Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht (+ Zubehör)
durch den Charterer, deren natürlichen Verschleiß (z.B.
Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung
sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen
Liegeplatz (Ausnahme: Transitlog, Permit), sowie die
Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.
II. Pflichten des Vercharterers
Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:
1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger
Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen,
ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu
übergeben (hierbei zu beachten: Wartungsdaten insbesondere
der Rettungsinsel, Notsignale)
2. die Bordunterlagen (wichtig: aktualisierte Seekarten) auszuhändigen,
die das erlaubte und von den Versicherungen
gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.
3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die
Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise)
nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der
Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen
von ihm verursachten Schaden).
4. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder
Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein.
Die Bedienungsanleitungen müssen in englischer oder in der
landessprache des Charterers vorliegen.
III. Führerscheine, Befähigungsnachweise
Der Charterer (Skipper) versichert, dass er den für das
Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt
oder von einem Crewmitglied als Schiffsführer mit entsprechendem
Befähigungsnachweis begleitet wird, außerdem,
dass er oder sein Skipper alle erforderlichen navigatorischen
und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen,
um die gecharterte Yacht für die geplanten Fahrten in offenen
Gewässern unter Segeln und/oder Motor unter
Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material
sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich weiter, die
gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter
Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahrenen
Reviere zu benutzen.
Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht
die Fähigkeit des verantwortlichen Schiffsführers zur
Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck
bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die
bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für
das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und
Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder
Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicher
Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung von
Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer
auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist
dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden,
kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern;
der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur
bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten
Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung
nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der
Vercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.
Wichtig: Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie
für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar die volle
Verantwortung gegenüber dem Vercharterer und dem
Versicherer.
IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)
1) Rechte des Charterers
a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4
Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur
Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des
Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag
berechtigt. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen,
unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers. Der
Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten
Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem
vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen
sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von
mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist
berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers
ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige
Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn der Charter
fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung stehen
wird und übergeben werden kann, hat der Charterer das
Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten.
b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren
Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten
Zustand (Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener
Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt
jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer
Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren
unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv
deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die
Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich
ansteigen.
c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten,
bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für
Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden
Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt
jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten
an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer
über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend
unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt
muss der Charterer durch einseitige Erklärung gegenüber dem
Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.
2) Stornierungsregelungen: Tritt der Charterer vom
Chartervertrag zurück, so fallen die vereinbarten
Stornierungskosten an. Kann der Charterer den Törn nicht
antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich
oder per Fax verbindlich mitteilen, wobei es auf den
Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer
ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen
Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten
Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungs-gebühr in Höhe von
€ 150.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und
schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten
Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer
Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren
Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der
Bearbeitungsgebühr fällig. Wurden vertraglich unterschiedliche
Übergabe- und Rücknahmehäfen oder ausländische
Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils
20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter
Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten
und behält sich ausdrücklich vor, weitere
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des
Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der
Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten
Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung
wird deshalb ausdrücklich empfohlen.
3) Rechte des Vercharterers: Erfolgt die Rückgabe nicht bis
spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt der Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige
Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenem Tag verlangen.
Der Charterer ist verpflichtet, eine pünktliche
Rückgabe zu gewährleisten. Er hat hierbei die üblichen örtlichen
Wind- und Wetterbedingungen im Vorhinein zu berücksichtigen,
witterungsbedingte Schwierigkeiten in seine
Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender
Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem
Verschulden oder eigenmächtigem Handeln kann der
Vercharterer Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn aufgrund
gefährdender Wetter-/Seeverhältnisse (plötzliche
Verschlechterung) eine termingemäße Rückgabe im Sinne
einer Risikobeschrän-kung nicht möglich ist. Verlässt der
Charterer die Charteryacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten
Rückgabeort, trägt er die Kosten der Rückführung
zu Wasser oder zu Land, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der
Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich zu informieren.
Der Charterer kann in allen Fällen den Nachweis erbringen,
dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.
V. Stornoregelung
Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen
Stornierungskosten (siehe Vertrag) bezogen auf den
Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der
Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten
berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung,
Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.
Der Abschluss einer Reise-/ Charterrücktrittskostenversicherung
bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung
wird ausdrücklich empfohlen.
VI. Zahlungsmodalitäten
Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in Teilzahlungen
(wie im Vertrag vereinbart).
Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist
der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom
Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern.
Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der
Vertrag wird gültig, wenn dem Vercharterer oder dem
Vermittler ein unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalb
10 Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht wird.
Die vollständige Bezahlung der Charter an den
Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung des
“Bordpasses” bestätigt.
VII. Crewliste
Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn
dem Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) anhand
beigefügter Liste zu benennen.
VIII. Übernahme der Charteryacht
Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.
Der Vercharterer oder dessen Beauftra-gter übergibt dem
Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem
Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener
Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt
mit vollem Ersatztreibstoffkanister. Der Schiffszustand, alle
technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und
Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden
anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe
einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen
einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vercharterer
sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse
der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze
und Vorschriften erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht
und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe
durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien
bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht
mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,
wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen
haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein
Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der
Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich
gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen
oder Mängeln.
Der Vercharterer hat mit den Schiffspapieren den Nachweis zu
erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert
und die Prämie bezahlt ist.
IX. Pflichten des Charterers
Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende
Pflichten:
1. alle Crewmitglieder spätestens 4 Wochen vor
Charterbeginn zu benennen (Erstellen einer Crewliste).
2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2
Stunden vor Vertragsablauf zum Auscheck bereit zu halten.
3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem
Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.
4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charter-ende in ausreichender
Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch
bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.)
die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist.
Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen
Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt
vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der
Vercharterer unverzüglich zu informieren.
5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet
werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für
das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte
Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff
übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme,
der Charterer hat die entstehenden Kosten zu tragen.
6. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den
Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.
7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen
Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord
befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die
Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren
(Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind,
Fallwinde, Düseneffekte etc).
8. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnahmen
vorzunehmen, insbesondere Ölstand und Kühlwasserstand
des Motors täglich zu prüfen, Bilgen täglich zu kontrollieren
und ggf. zu warten.
9. ein Logbuch zu führen, in das Aufzeichnungen über
Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und
Ausrüstung, Grundberührungen und besondere sonstige
Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.
10. wenn und soweit vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein
Zoll- und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.
11. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei
Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den
nächsten Hafen anzulaufen, und eine Untersuchung durch
einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vercharterer
und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu
veranlassen.
12. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten,
bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.
13. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen
auszulaufen, unter Maschine jedoch nur zu fahren, soweit und
solange dies nötig ist (keinesfalls aber mit Segeln mit Lage
von mehr als 10 Grad Krängung!).
14. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht
abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.
15. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die
Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene
Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen
oder Mastfuß zu belegen und keine Vereinbarungen über
Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der
Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.
16. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und
Durchfahrts- oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa
erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu
erkundigen.
17. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende
Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten 18. einen
Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf
der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.
19. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.
20. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (Crew)
sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.
21. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.
22. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung
des Vercharterers:
- undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter
oder Stoffe mitzuführen,
- an Regatten teilzunehmen,
- auf eine geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab
konstant 7 Bft auszulaufen,
- die Yacht zu Schulungszwecken, entgeltilichen Transport
etc., zu nutzen.
23. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsicheren/
ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen
oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Das im Vertrag
bezeichnete Gebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung
des Vercharterers verlassen werden. Der Charterer bzw.
Schiffsführer ist für die Führung der Yacht verantwortlich und
haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für
Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen
Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im
Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers
und/oder Schiffsführers.
X. Rücknahme der Charteryacht
Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen
Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste
gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener
Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt
(+ Ersatztreibstoffkanister). Der Vercharterer ist berechtigt,
verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B.
Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die
Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten
des Charterers durchführen zu lassen, wenn vereinbart. Die
Reinigung kann vertraglich gegen Aufpreis vereinbart werden.
Der Charterer ist gehalten, die Charteryacht so rechtzeitig
(mind. 1-2 Stunden vor dem Rücknahmezeitpunkt) an den
Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches Auschecken und
Reinigen möglich ist. Beide Parteien überprüfen gemeinsam
den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung.
Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der
Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren
gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen.
Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und
Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie
der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch
beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die
Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangelfrei
übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen
nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht,
wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen
haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat.
Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglich
festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten. Art,
Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu
einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen
der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren
und für beide Parteien verbindlich
XI. Schäden (an der Charteryacht),
Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden,
Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen,
Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige
Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich
mitzuteilen. Der Charterer muss wie auch der Vercharterer
stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Schäden,
die auf normalem Verschleiß oder Materialer-müdung beruhen,
kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne
Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten
Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei
Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der
Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den
Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in
Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich,
finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den
Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich
ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach
Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig
(möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zurückzukehren,
wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.
Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der
Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig
erstattet. Hat der Vercharterer den Ausfall nicht zu vertreten,
sind weitergehende Schadensersatzansprüche des
Charterers ausgeschlossen. Kosten für die Reparatur von
Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungsgegenständen,
die der Charterer, der Schiffsführer oder die
Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur
Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausgehen,
sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn,
Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob
fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des
Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen
Schadenereignisses zusammen hängen. Dies gilt nicht für
Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder
Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein
Verschulden trifft.
XII. Haftung des Charterers im Übrigen
Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft
verursachten Schäden an Dritten sowie an der
Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere
auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder
mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des
Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen
sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet
er auch für die Inanspruch-nahme durch den
Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein
Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und
Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen
Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der
Vercharterer einen professionellen Skipper, ist diesr für die
Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die
durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch
die Gäste (mit)verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für
das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird,
ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein
(Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von
allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und
Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere
Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in
vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang
mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung
stehen.
XIII. Haftung des Vercharterers
Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für
Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der
Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder
Fahrlässigkeit zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von
hoher Hand und höhere Gewalt etc.
Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in
Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur
Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B.
Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. liegt nur
dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen
Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf
diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung
hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt
bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Vercharterers beruhen.
XIV. Versicherungen (Charteryacht)
Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für
Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie
eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal
für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der
Haftplfichtversicherung ist mindestens eine million Euro.
Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten
Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch
diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich
nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem
Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer
Kasko-Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des
Charterers durch den Verchar-terer für Schäden, die der
Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B.
Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt
oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst
Regress nehmen kann. Die Vercharterung findet nach den im
Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.
XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)
Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart- bei
Übergabe vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die
Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen. Maximal
bis zu dieser Höhe haftet er je Chartertörn Schadenereignis
ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und
deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch
ihn oder seine Crew verschuldet worden sind; dies gilt nicht in
Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung
oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn
und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B.
Auslaufen bei Sturmwarnung). Die Kaution ist in bar oder per
Kreditkarte bei Übergabe der Yacht oder vorab durch Überweisung
zu entrichten und bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem
Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig.
Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren
Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe
absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des
hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens
der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.
XVI. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise
1) Preisliste, Abweichungen, Änderungen
Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der
jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall,
dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im
Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen
oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss
haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden
Anpassung des Vertrags einverstanden.
2) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende
Zweitverträge vor Ort
Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es
sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben
muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.
3) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten
(Vermittler/Vercharterer/Veranstalter):
Wird der Charter-vertrag über eine Charteragentur abgeschlossen,
so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und
Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur
erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und
Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer
bestehenden Vertragsverhältnis. Der Vermittler handelt in diesem
Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen
und einseitigen Erklärungen des Charterers an den
Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf
Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.
XVII. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische
Klausel)
Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit
dem Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und
Charterer unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für
und gegen den Vermittler entfaltet, was dessen
Verantwortlichkeit in Bezug auf die konkrete Nutzung der
gecharterten Yacht anbetrifft.
Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide
Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ungültig
oder rechtsunwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt.
Charter Ort: | , |