CHARTERBEDINGUNGEN (ADL)

2015.

I. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht (+ Zubehör)

durch den Charterer, deren natürlichen Verschleiß (z.B.

Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung

sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen

Liegeplatz (Ausnahme: Transitlog, Permit), sowie die

Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.

 

II. Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollständiger

Zahlung des Charterpreises in einem seetauglichen,

ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu

übergeben (hierbei zu beachten: Wartungsdaten insbesondere

der Rettungsinsel, Notsignale)

2. die Bordunterlagen (wichtig: aktualisierte Seekarten) auszuhändigen,

die das erlaubte und von den Versicherungen

gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.

3. Ausfallzeiten zurückzuerstatten, wenn der Charterer die

Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise)

nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der

Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen

von ihm verursachten Schaden).

4. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder

Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein.

Die Bedienungsanleitungen müssen in englischer oder in der

landessprache des Charterers vorliegen.

 

III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

Der Charterer (Skipper) versichert, dass er den für das

Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt

oder von einem Crewmitglied als Schiffsführer mit entsprechendem

Befähigungsnachweis begleitet wird, außerdem,

dass er oder sein Skipper alle erforderlichen navigatorischen

und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen,

um die gecharterte Yacht für die geplanten Fahrten in offenen

Gewässern unter Segeln und/oder Motor unter

Berücksichtigung der Verantwortung für Crew und Material

sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich weiter, die

gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter

Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der

gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahrenen

Reviere zu benutzen.

Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht

die Fähigkeit des verantwortlichen Schiffsführers zur

Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck

bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die

bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für

das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und

Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder

Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtlicher

Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung von

Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer

auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist

dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einverstanden,

kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern;

der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur

bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich vereinbarten

Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharterung

nur zu einem geringeren Preis möglich, hat der

Vercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.

 

Wichtig: Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie

für Crew, Schiff, Ausrüstung und Inventar die volle

Verantwortung gegenüber dem Vercharterer und dem

Versicherer.

 

IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

1) Rechte des Charterers

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4

Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur

Verfügung, ist der Charterer zur anteiligen Minderung des

Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag

berechtigt. Gleiches gilt auch für notwendige Reparaturen,

unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers. Der

Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der geleisteten

Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem

vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen

sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von

mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist

berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers

ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige

Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn der Charter

fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung stehen

wird und übergeben werden kann, hat der Charterer das

Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten.

b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren

Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten

Zustand (Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener

Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt

jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer

Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren

unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv

deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die

Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich

ansteigen.

c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten,

bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für

Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine weitergehenden

Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt

jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten

an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer

über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfassend

unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt

muss der Charterer durch einseitige Erklärung gegenüber dem

Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.

2) Stornierungsregelungen: Tritt der Charterer vom

Chartervertrag zurück, so fallen die vereinbarten

Stornierungskosten an. Kann der Charterer den Törn nicht

antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich

oder per Fax verbindlich mitteilen, wobei es auf den

Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer

ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen

Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten

Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungs-gebühr in Höhe von

€ 150.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und

schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten

Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer

Ersatzcharter zu Preisnachlässen oder für einen kürzeren

Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der

Bearbeitungsgebühr fällig. Wurden vertraglich unterschiedliche

Übergabe- und Rücknahmehäfen oder ausländische

Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils

20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter

Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktreten

und behält sich ausdrücklich vor, weitere

Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des

Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der

Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten

Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversicherung

wird deshalb ausdrücklich empfohlen.

3) Rechte des Vercharterers: Erfolgt die Rückgabe nicht bis

spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten

Zeitpunkt der Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige

Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenem Tag verlangen.

Der Charterer ist verpflichtet, eine pünktliche

Rückgabe zu gewährleisten. Er hat hierbei die üblichen örtlichen

Wind- und Wetterbedingungen im Vorhinein zu berücksichtigen,

witterungsbedingte Schwierigkeiten in seine

Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender

Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem

Verschulden oder eigenmächtigem Handeln kann der

Vercharterer Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn aufgrund

gefährdender Wetter-/Seeverhältnisse (plötzliche

Verschlechterung) eine termingemäße Rückgabe im Sinne

einer Risikobeschrän-kung nicht möglich ist. Verlässt der

Charterer die Charteryacht an einem anderen Ort als dem vereinbarten

Rückgabeort, trägt er die Kosten der Rückführung

zu Wasser oder zu Land, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der

Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich zu informieren.

Der Charterer kann in allen Fällen den Nachweis erbringen,

dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

V. Stornoregelung

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen

Stornierungskosten (siehe Vertrag) bezogen auf den

Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der

Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten

berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung,

Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.

Der Abschluss einer Reise-/ Charterrücktrittskostenversicherung

bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung

wird ausdrücklich empfohlen.

 

VI. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in Teilzahlungen

(wie im Vertrag vereinbart).

Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist

der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom

Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu verchartern.

Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der

Vertrag wird gültig, wenn dem Vercharterer oder dem

Vermittler ein unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalb

10 Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht wird.

Die vollständige Bezahlung der Charter an den

Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung des

“Bordpasses” bestätigt.

 

VII. Crewliste

Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn

dem Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) anhand

beigefügter Liste zu benennen.

 

VIII. Übernahme der Charteryacht

Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.

Der Vercharterer oder dessen Beauftra-gter übergibt dem

Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem

Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener

Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt

mit vollem Ersatztreibstoffkanister. Der Schiffszustand, alle

technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und

Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar werden

anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe

einer Checkliste von beiden Vertragspartnern im Rahmen

einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vercharterer

sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse

der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze

und Vorschriften erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht

und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Übergabe

durch Unterzeichnung verbindlich von beiden Parteien

bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht

mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,

wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgelegen

haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein

Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der

Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich

gemindert ist, nicht bei nur unwesentlichen Abweichungen

oder Mängeln.

Der Vercharterer hat mit den Schiffspapieren den Nachweis zu

erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtversichert

und die Prämie bezahlt ist.

 

IX. Pflichten des Charterers

Der Charterer hat gegenüber dem Vercharterer folgende

Pflichten:

1. alle Crewmitglieder spätestens 4 Wochen vor

Charterbeginn zu benennen (Erstellen einer Crewliste).

2. das Schiff am vereinbarten Rückgabeort bereits 1-2

Stunden vor Vertragsablauf zum Auscheck bereit zu halten.

3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem

Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.

4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charter-ende in ausreichender

Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch

bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.)

die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist.

Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen

Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt

vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der

Vercharterer unverzüglich zu informieren.

5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn

der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet

werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für

das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte

Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff

übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme,

der Charterer hat die entstehenden Kosten zu tragen.

6. Charteryacht und Ausrüstung sorgsam und nach den

Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.

7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen

Einrichtungen der Yacht vertraut zu machen, die an Bord

befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die

Besonderheiten des Fahrtgebiets eingehend zu informieren

(Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind,

Fallwinde, Düseneffekte etc).

8. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnahmen

vorzunehmen, insbesondere Ölstand und Kühlwasserstand

des Motors täglich zu prüfen, Bilgen täglich zu kontrollieren

und ggf. zu warten.

9. ein Logbuch zu führen, in das Aufzeichnungen über

Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und

Ausrüstung, Grundberührungen und besondere sonstige

Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.

10. wenn und soweit vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein

Zoll- und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.

11. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei

Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den

nächsten Hafen anzulaufen, und eine Untersuchung durch

einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vercharterer

und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu

veranlassen.

12. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten,

bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.

13. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen

auszulaufen, unter Maschine jedoch nur zu fahren, soweit und

solange dies nötig ist (keinesfalls aber mit Segeln mit Lage

von mehr als 10 Grad Krängung!).

14. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht

abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

15. Schlepphilfe anderen nur im Notfall zu gewähren, die

Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene

Tampen/Leinen zu verwenden, nur an Klampen, Winschen

oder Mastfuß zu belegen und keine Vereinbarungen über

Abschlepp- und Bergekosten zu treffen, es sei denn, der

Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.

16. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und

Durchfahrts- oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa

erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu

erkundigen.

17. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfallende

Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten 18. einen

Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf

der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

19. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder weiterzuvermieten.

20. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (Crew)

sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

21. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzunehmen.

22. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung

des Vercharterers:

- undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter

oder Stoffe mitzuführen,

- an Regatten teilzunehmen,

- auf eine geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab

konstant 7 Bft auszulaufen,

- die Yacht zu Schulungszwecken, entgeltilichen Transport

etc., zu nutzen.

23. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsicheren/

ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begrenzen

oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Das im Vertrag

bezeichnete Gebiet darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung

des Vercharterers verlassen werden. Der Charterer bzw.

Schiffsführer ist für die Führung der Yacht verantwortlich und

haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für

Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen

Verhaltensregeln herrühren. Die Crewmitglieder gelten im

Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers

und/oder Schiffsführers.

 

X. Rücknahme der Charteryacht

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen

Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste

gestautem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener

Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt

(+ Ersatztreibstoffkanister). Der Vercharterer ist berechtigt,

verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B.

Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die

Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten

des Charterers durchführen zu lassen, wenn vereinbart. Die

Reinigung kann vertraglich gegen Aufpreis vereinbart werden.

Der Charterer ist gehalten, die Charteryacht so rechtzeitig

(mind. 1-2 Stunden vor dem Rücknahmezeitpunkt) an den

Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches Auschecken und

Reinigen möglich ist. Beide Parteien überprüfen gemeinsam

den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung.

Bereits bei Verdacht auf Beschädigung der Yacht hat der

Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren

gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige

Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen.

Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und

Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie

der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch

beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die

Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangelfrei

übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen

nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht,

wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgelegen

haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher

oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat.

Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nachträglich

festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten. Art,

Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu

einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen

der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu dokumentieren

und für beide Parteien verbindlich

 

XI. Schäden (an der Charteryacht),

Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden,

Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörungen,

Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige

Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüglich

mitzuteilen. Der Charterer muss wie auch der Vercharterer

stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Schäden,

die auf normalem Verschleiß oder Materialer-müdung beruhen,

kann der Charterer bis zu einer Höhe von € 150.- ohne

Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten

Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei

Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der

Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den

Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in

Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erforderlich,

finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.

Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den

Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich

ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach

Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzeitig

(möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zurückzukehren,

wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist.

Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der

Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesanteilig

erstattet. Hat der Vercharterer den Ausfall nicht zu vertreten,

sind weitergehende Schadensersatzansprüche des

Charterers ausgeschlossen. Kosten für die Reparatur von

Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungsgegenständen,

die der Charterer, der Schiffsführer oder die

Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur

Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausgehen,

sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn,

Schiffsführer und/oder Crew handeln vorsätzlich oder grob

fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des

Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen

Schadenereignisses zusammen hängen. Dies gilt nicht für

Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder

Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein

Verschulden trifft.

 

XII. Haftung des Charterers im Übrigen

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuldhaft

verursachten Schäden an Dritten sowie an der

Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere

auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder

mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des

Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzuführen

sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet

er auch für die Inanspruch-nahme durch den

Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein

Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und

Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzlichen

Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der

Vercharterer einen professionellen Skipper, ist diesr für die

Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die

durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch

die Gäste (mit)verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob

fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für

das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird,

ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein

(Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von

allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und

Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere

Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in

vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang

mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung

stehen.

 

XIII. Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer haftet aus dem Chartervertrag selbst für

Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der

Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder

Fahrlässigkeit zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von

hoher Hand und höhere Gewalt etc.

Er haftet für solche Schäden, deren Ursache in

Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur

Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B.

Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. liegt nur

dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen

Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf

diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Überprüfung

hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt

bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen

Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des

Vercharterers beruhen.

 

XIV. Versicherungen (Charteryacht)

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für

Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie

eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal

für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der

Haftplfichtversicherung ist mindestens eine million Euro.

Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten

Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch

diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grundsätzlich

nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei entsprechendem

Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer

Kasko-Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des

Charterers durch den Verchar-terer für Schäden, die der

Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder

Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B.

Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht übernimmt

oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst

Regress nehmen kann. Die Vercharterung findet nach den im

Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

 

XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart- bei

Übergabe vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die

Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen. Maximal

bis zu dieser Höhe haftet er je Chartertörn Schadenereignis

ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und

deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch

ihn oder seine Crew verschuldet worden sind; dies gilt nicht in

Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung

oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn

und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B.

Auslaufen bei Sturmwarnung). Die Kaution ist in bar oder per

Kreditkarte bei Übergabe der Yacht oder vorab durch Überweisung

zu entrichten und bei Rücknahme der Yacht und schadenfreiem

Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig.

Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren

Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe

absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des

hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens

der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

 

XVI. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

1) Preisliste, Abweichungen, Änderungen

Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der

jeweils gültigen Preisliste des Vercharterers. Für den Fall,

dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im

Charterpreis von Gesetzes wegen enthalten sind, erhöhen

oder verringern, ohne dass die Parteien hierauf Einfluss

haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer entsprechenden

Anpassung des Vertrags einverstanden.

2) Abweichende Charterverträge / zu unterzeichnende

Zweitverträge vor Ort

Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es

sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben

muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.

3) Rechtliche Einordnung / Haftung der Beteiligten

(Vermittler/Vercharterer/Veranstalter):

Wird der Charter-vertrag über eine Charteragentur abgeschlossen,

so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und

Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur

erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und

Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer

bestehenden Vertragsverhältnis. Der Vermittler handelt in diesem

Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderungen

und einseitigen Erklärungen des Charterers an den

Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf

Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberechtigt.

 

XVII. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salvatorische

Klausel)

Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit

dem Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und

Charterer unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für

und gegen den Vermittler entfaltet, was dessen

Verantwortlichkeit in Bezug auf die konkrete Nutzung der

gecharterten Yacht anbetrifft.

Mündliche Zusagen oder Nebenabreden sind für beide

Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ungültig

oder rechtsunwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des

Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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