CHARTERBEDINGUNGEN (ACE)

2016.

1. Vertragsparteien

Die Vertragsparteien sind der Vermieter der Wasserfahrzeuge2, nachstehend Vermieter, und der Gast3, wir dies im Vertrag angeführt ist. Der Vermieter bzw. der Organisator ist der Eigentümer des Wasserfahrzeuges, das der Gast oder die von ihm befugte Person mietet. Das Unternehmen Burin Yachtcharter d.o.o.. (nachstehend Agentur) hat die Rolle des Vermittlers.

2. Annahme des Vertrages und seiner Bedingungen

a) Die Agentur ist als Vertreter des Vermieters von Wasserfahrzeugen befugt, diesen Vertrag zu erstellen und zu unterzeichnen.

b) Der Gast bestätigt, den Vertrag gelesen und die in ihm genutzte nautische Terminologie verstanden zu haben. Vielmehr ist der Gast mit den Allgemeinen Vertragsbedingungen, einschließlich der besonderen Eigenschaften der Vermietung von Wasserfahrzeugen und den damit verbundenen Sportaktivitäten, einverstanden.

3. Mietpreis

Der Mietpreis für Wasserfahrzeuge umfasst die Nutzung von Wasserfahrzeugen und des Inventars. Zusätzliche und nicht vorgesehene Kosten werden besonders berechnet und im Falle einer Rückgabe der Mietkosten nicht in Betracht gezogen. Folgende Posten sind im Mietpreis nicht eingeschlossen: Hafengebühren, Treibstoff, Gas, Wasser und sonstige für die einwandfreie Leistung des Wasserfahrzeuges während der Fahrt erforderliche Ausgaben. Offensichtliche Fehler bei der

Berechnung des Mietpreises oder Ungereimtheiten hinsichtlich einiger Vertragsbedingungen entschuldigen nicht den Rücktritt vom Vertrag, sondern die Fehler werden gemäß der geltenden Preisliste und den Vertragspflichten des Vermieters korrigiert. Mängel an der Ausstattung oder Anlagen (Unstimmigkeit zwischen dem tatsächlichen Stand und der dem Gast vorgelegten Inventurliste) gewähren dem Gast kein Recht auf einen Preisnachlass, wenn die Sicherheit und Wassertauglichkeit des Wasserfahrzeuges sowie die Funktionsfähigkeit der Ausstattung versichert sind.

4. Fahrt bis zum Einstiegsort (Check-in)

Die Fahrt bis zum Einstiegsort ist kein Bestandteil des Vertrages. Verzögert sich der Beginn der Fahrt wegen Verspätung eines Gastes oder Besatzungsmitglieds, werden die Kosten nicht abgegolten. Der Gast und die Besatzung sind sich klar, „dass sie ein „Instrument – Gegenstand“ mieten, mit dem sie auf der See fahren werden und dass sich die vereinbarten Bedingungen von den Gesetzen oder Ordnungen über den Tourismussektor unterscheiden.

5. Rücktritt vom Vertrag durch den Gast

Sollte der Gast aus welchem Grund auch immer vom Vertrag rücktreten, kann er nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter eine andere Person auffinden, die seine Rechte und Pflichten übernehmen wird. Kann der Gast keine dritte Partei finden, die ihn ablösen wird, werden die Kosten der Kündigung wie folgt berechnet:

1 Charter in diesem Text mit dem kroatischen Wort Miete vertauscht)

2 Chartergesellschaft

3 Charterer (Mieter des Wasserfahrzeuges)

- 20 % des Mietpreises, wenn das Unternehmen Burin Yachtcharter d.o.o. eine Vertretung für die gekündigte Woche findet,

- 50 % des Mietpreises, wenn die Kündigung bis zu einem Monat vor Mietbeginn erfolgt,

- 100 % des Mietpreises, wenn die Kündigung innerhalb eines Monats vor Mietbeginn erfolgt.

a) Die Vertragsdauer kann nur nach Absprache mit dem Vermieter und entsprechend den verfügbaren Möglichkeiten geändert werden.

b) Kündigt der Gast die Buchung vier Wochen vor der Reise, zahlt er die Kündigungskosten je nachdem, wie viele Einzahlungen er bereits geleistet hat. Nach dieser Frist wird der volle Mietpreis gezahlt. Wir empfehlen den Gästen, eine besondere Versicherungspolice für den Fall des Reiserücktritts abzuschließen.

- Besteht die Möglichkeit, dass das Wasserfahrzeig einem anderen Gast für die ganze Woche (ob zum Teil oder ob zur Gänze) vermietet wird, wird 20 % des Mietpreises für die Kostentilgung einbehalten. Wird das Wasserfahrzeug nur für einige Tage und nicht für die ganze Woche vermietet, wird 20 % des Mietpreises + pro Rate des restlichen Mietpreises einbehalten. Der Vermieter wird dem Gast den restlichen Betrag zurückgeben.

c) Fehler, unrichtige Ablesungen der Instrumente und sonstige Mängel an der Ausstattung und Instrumenten gelten nicht als Grund für den Gast, den Einstieg zu verwehren, die Fahrt abzubrechen oder einen Antrag auf Schadensersatz zu stellen – unter der Bedingung, dass die klassischen Navigationsmethoden wie die Kursfestlegung durch einen Sextanten u. Ä.

ermöglich und die Sicherheit des Bootes und der Besatzung und eine gute Führung des Bootes nicht gefährdet ist.

6. Übernahme und Rückgabe des Wasserfahrzeuges

a) Der Vermieter ist verpflichtet, dem Gast oder einer von ihm bestimmten Person (Skipper) alle Anweisungen zu den technischen Details hinsichtlich der Ausstattung und der Instrumente aus der Inventur- und Checkliste zu geben. Eine Probefahrt kann organisiert werden. Durch Unterzeichnung der Checkliste bestätigt der Gast/Skipper, das Wasserfahrzeug in gutem Stand, sauber, mit vollem Tank und genügend Wasser und funktionsfähiger Ausstattung und Instrumenten übernommen zu haben. Etwaige Fehler, Schäden oder fehlende Teile müssen schriftlich aufgeführt werden.

b) Der Gast kann die Übernahme des Wasserfahrzeuges ablehnen, wenn die Sicherheitsanforderungen nicht den staatlichen Regelungen und Standards entsprechen oder der Rumpf, das Segelwerk, das Steuerrad oder das Deck derartig geschädigt sind, dass die Sicherheit des Wasserfahrzeuges und der Besatzung bedroht ist. In diesem Fall findet die Bestimmung aus Punkt 6 a Anwendung.

c) Der Vermieter kann die Übergabe des Wasserfahrzeuges ablehnen, wenn:

° der Mietpreis nicht gezahlt ist

° die Anzahlung nicht geleistet oder keine Versicherungspolice abgeschlossen ist

° erforderliche Unterlagen fehlen oder unvollständig sind (keine Befugnis oder diese nicht für das zu mietende Wasserfahrzeug gilt)

° zum Zeitpunkt der Übergabe des Wasserfahrzeuges oder der Probefahrt festgestellt wird, dass der Skipper über keine erforderlichen Qualifikationen für diese Tätigkeit verfügt.

d) Im vorstehenden Falle, d.h. wenn Probleme mit der Befugnis bestehen, kann das Wasserfahrzeug auf Kosten des Gastes mit einem anderen Skipper ausfahren.

7. Verspätung bei der Übernahme des Wasserfahrzeuges

a) Kann der Vermieter das Wasserfahrzeug oder ein adäquates Ersatzfahrzeug (ein Wasserfahrzeug mit ähnlichen Maßen, Ausstattung und Instrumenten) nicht herausgeben und die Verspätung mehr als Ľ der Mietdauer oder höchstens 3 (drei) Tage beträgt, hat der Gast das Recht, den Vertrag zu kündigen, wobei ihm der gezahlte Mietpreis zurückgegeben wird.

Er hat keinen Anspruch auf einen weiteren Schadensersatz.

b) Wird vor Beginn der Reise unzweideutig festgestellt, dass weder das Wasserfahrzeug noch ein Ersatzfahrzeug am vereinbarten Tag herausgegeben werden können, ist der Vermieter verpflichtet, den Gast umgehend nach seiner Kenntnisnahme darüber zu benachrichtigen. In diesem Fall können beide Parteien vor der Fahrt vom Vertrag rücktreten und dem Gast wird seine Anzahlung zurückgegeben. Er hat keinen Anspruch auf einen weiteren Schadensersatz.

c) Hat der Vermieter Schuld an der Verspätung der Übernahme des Wasserfahrzeuges, werden dem Gast die eingezahlten Mittel pro Rate zurückgegeben:

° unter der Bedingung, dass die Übernahme des Bootes vorher während des zweiten Teiles des Tages, einschließlich Übernachtung auf dem Boot, vereinbart wurde,

° der Ersatz und/oder die tatsächliche Übernahme des Bootes nicht spätestens bis zum Nachmittag des darauffolgenden Tages erfolgte,

° oder die Übernahme des Wasserfahrzeuges nicht vorher für die erste Hälfte des Tages vereinbart wurde, und tatsächliche mit einer Verspätung von mehr als 12 Stunden erfolgte

8. Versicherung und Anzahlung

Das zu vermietende Wasserfahrzeug ist vor Dritten, Brand, Donner, Explosion, Diebstahl oder Raub, durch Naturkatastrophen entstandene Schäden, Kollisionen in der Marina und vor Verlust und Schäden, außer der Schäden an der Ausstattung in Einklang mit diesem Vertrag, versichert. Die finanzielle Verantwortung des Kunden (Gastes) für den Verlust oder den Schaden, den er oder ein Besatzungsmitglied verursacht hat, ist durch die vereinbarte Anzahlung beschränkt. Die vereinbarte Anzahlung kann durch eine Versicherungsgesellschaft versichert werden. Ausnahmen werden in diesem Vertrag genannt.

a) Die Prämie für die Versicherung des Wasserfahrzeuges ist im Mietpreis eingeschlossen oder wird besonders als zusätzlicher Aufwand berechnet.

b) Die Versicherung deckt weder Unfälle der Besatzungsmitglieder noch den Verlust oder Beschädigung ihrer persönlichen Sachen, weshalb wir empfehlen, eine besondere Versicherungspolice für diese Fälle abzuschließen.

c) Kommt es zum versicherten Fall und die Versicherung begleicht die Kosten des Schadens, darf der Schaden, entsprechend den Versicherungsbedingungen, nicht absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit des Gastes oder Skippers verursacht sein und er darf nicht für den entstandenen Schaden verantwortlich sein; im Gegenteil ist der Versicherer nicht verpflichtet,

für den Schaden aufzukommen.

Es wird ausdrücklich hervorgehoben, dass bei grober Fahrlässigkeit oder absichtlich verursachtem Schaden die Verantwortung des Gastes nicht durch die Anzahlung beschränkt ist, sondern von ihm kann die Begleichung des Gesamtbetrages für den verursachten Schaden verlangt werden.

9. Nutzung des Wasserfahrzeuges, Pflichten, Schäden

a) Der Gast/Skipper ist verpflichtet, das Wasserfahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlichen Seefahrers zu führen und alle Regeln und Gesetze des Landes, dessen See sie befahren, zu beachten.

b) Der Gast oder der vom Gast bestimmte Skipper verpflichtet sich:

° auf das Wasserfahrzeug nicht mehr Personen, als für viele das Wasserfahrzeug vorgesehen ist, zu lassen, und den Vermieter und die Hafenbehörden über die Änderung der Besatzungsliste zu benachrichtigen

° das Wasserfahrzeug nicht für den Transport von Passagieren, für professionellen Fischfang oder einen anderen kommerziellen Zweck zu nutzen

° mit dem Wasserfahrzeug, ohne Zustimmung des Vermieters, an Regatten oder Rennen teilzunehmen und das Wasserfahrzeug weiterzuvermieten

° kein weiteres Wasserfahrzeug zu schleppen oder geschleppt zu werden, außer im Notstand oder Notfällen. Bei einem Notfall muss die Zustimmung des Vermieters (oder einer von ihm befugten Person) eingeholt werden. In einem solchen Fall hat der Gast den Skipper des anderen Wasserfahrzeuges zu kontaktieren und mit ihm die Begleichung der Verschleppungskosten oder andere Handlungen zu vereinbaren, bevor er sie annimmt

° ein Schiffsjournal zu führen, in dem er folgende Daten in chronologischer Reihenfolge eintragen wird: Kurs, Manöver, Anlandungen, korrekter Umgang mit dem Segelwerk/Motor, Kontrollen, Wartungen und Reparaturen, wichtige Ereignisse und entdeckte Havarien

° dass der Motor des Wasserfahrzeuges nicht laufen wird, wenn das Wasserfahrzeug segelt und dass der Motor nur im erforderlichen Ausmaß genutzt wird. Die Segel sind der Windstärke anzupassen.

° aus einem geschützten Hafen auszufahren nur wenn die gute Seemanskultur dies gestattet

° den unsicheren Ankerplatz oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose oder die bestehenden oder bevorstehenden Wetterbedingungen dies verlangen

° behutsam zu sein, während das Wasserfahrzeug verankert oder festgebunden ist, und alle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, um die Sicherheit des Wasserfahrzeuges bei allen Bedingungen zu sichern

c) Kommt es wegen der natürlichen Abnutzung zur Beschädigung des Wasserfahrzeuges, wird der Vermieter oder eine befugte Person dem Gast/Skipper Anweisungen zur Vornahme von Maßnahmen des Einbaus von Ersatzteilen oder Reparatur geben. Ist keiner von ihnen verfügbar, ist der Gast oder Skipper befugt, die Reparatur oder den Einbau von Ersatzteilen unter der Bedingung zu organisieren, dass die Kosten hierzu nicht mehr als 100 € betragen. Am Ende der Reise wird dem Gast dieser Betrag bei Vorlage der Rechnung zurückgegeben, außer der Schaden wurde durch gewissenlose Führung oder durch Fahrlässigkeit des Gastes, Skippers oder der Besatzung verursacht. Die ausgetauschten Teile dürfen nicht weggeworfen werden. Muss das Wasserfahrzeug wegen der Reparatur im Hafen bleiben, hat der Gast das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wenn die Verspätung nicht länger als Ľ der ganzen Mietdauer ist. Im Gegenteil hat der Gast Anspruch auf eine Abfindung pro Rate und auf keine zusätzliche Abfindung.

d) Der Vermieter muss umgehend über eine schwerere Havarie oder den Unfall auf der See benachrichtigt werden, welcher den Verlust oder Beeinträchtigung der Wassertauglichkeit des Wasserfahrzeuges bedeuten könnte. Der Gast/Skipper muss alles in seiner Kraft stehende vornehmen, um die Folgend des Schadens zu verringern und zusätzliche Schäden zu

entgehen (z. B. Havarie des Motors u. Ä.). Der Gast/Skipper hat in Absprache mit den Vermieter die erforderlichen Reparaturen zu organisieren und den Preis und die Zahlungsart zu vereinbaren, alle Umstände zu dokumentieren, die Reparaturen auf dem Wasserfahrzeug zu beaufsichtigen und alle Details in Verbindung mit dem Schaden aufzulisten. Stellt die dritte Partei einen Antrag auf Schadensersatz, hat der Gast/Skipper alle Unterlagen bei zuständigen Behörden beglaubigen zu lassen. Der Gast/Skipper hat alle Kosten zu leisten, wenn die vorstehend aufgeführten Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Nur der Gast/Skipper trägt alle unmittelbaren und zusätzlichen Kosten für den Schaden am Wasserfahrzeug, das durch sein Verschulden konfisziert wurde.

e) Besteht der begründete Verdacht, dass das Wasserfahrzeug auch unter der Wasserlinie beschädigt ist, muss es zum nächsten Hafen geführt werden, wo ein Taucher, ein Kran oder Trockendock gemietet werden. Die Kosten trägt der Gast.

f) Diebstahlt des Wasserfahrzeuges oder von Teilen der Ausstattung oder Instrumenten ist in der nächsten Polizeistation anzumelden.

g) Tieren ist der Einstieg in das Boot nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

9. Rückgabe des Wasserfahrzeuges

a) Der Gast muss zum im Vertrag festgelegten Zeitpunkt im Hafen ankommen oder den Vermieter schriftlich über Änderungen benachrichtigen. Im vereinbarten Reiseplan müssen schlechte Wetterbedingungen und andere Umstände beachtet werden. Kann der Gast das Wasserfahrzeug nicht selber zurückführen, hat er den Vermieter umgehend darüber zu

benachrichtigen und eine andere Person aufzufinden, die das Wasserfahrzeug für seine Kosten und sein Risiko zurückführt. Bis zur Rückgabe des Wasserfahrzeuges muss der Gast eine qualifizierte Person auf dem Boot sichern. Falls sich der Gast nicht an alle Anforderungen halten sollte, muss er für alle Kosten aufkommen, die das Resultat von Fahrlässigkeit oder seiner Missachtung des Vertrages sind. Diese Pflicht ist nicht auf die vereinbarte Anzahlung beschränkt. Der Mietvertrag endet so lange nicht, solange das Boot nicht im vertragskonformen Zustand zurückgegeben wird.

b) Jede verspätete Rückgabe des Wasserfahrzeuges trägt eine finanzielle Pflicht mit sich, die dem doppelten Betrag des täglichen Mietpreises entspricht. Die Abrechnung basiert auf den Posten der geltenden Preisliste des Vermieters. (Rabatte oder sonstige besonderen Bedingungen wie frühe Buchung oder Bonus für „Stammgäste“ werden bei der Berechnung

der Strafe für die Verspätung nicht in Betracht gezogen).

c) Der Gast hat dem Vermieter das Wasserfahrzeug zum vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt haben alle Besatzungsmitglieder das Boot gemeinsam mit ihrem Gepäck zu verlassen. Die Zeit zur Reinigung und Prüfung durch den Vermieter sind Teil des im Vertrag definierten Mietplans.

d) Bei der Übergabe des Wasserfahrzeuges sind alle Schäden an der Ausstattung und den Instrumenten aufzulisten und müssen gezahlt werden. Der Schaden kann aus der Anzahlung beglichen werden. Der Vermieter muss über etwaige Strandungen und Havarien informiert werden.

e) Sind das Wasserfahrzeug und die Ausstattung in gutem Zustand und sauber und das Fahrzeug vollgetankt, wird dem Gast die Anzahlung zurückgegeben. Den fehlerfreien Zustand bestätigen der Vermieter oder sein Vertreter und der Gast durch ihre Unterschriften bei der Übernahme.

f) Die abschließende Reinigung ist im Mietpreis inbegriffen. Der Gast hat das Boot in ordentlichem und sauberem Zustand (einschließlich der Küchenutensilien) zu übergeben, ansonsten kann der Vermieter verlangen, dass die zusätzliche Reinigung nachgezahlt wird.

g) Sind Reparaturen erforderlich, hat der Gast den Vermieter zu kontaktieren und mit ihm die frühere Rückgabe des Wasserfahrzeuges vereinbaren, damit die Reparaturen zeitgerecht für die nächste Vermietung beendet werden können. Ist der Vermieter für die Reparaturen verpflichtet, wird dem Gast der verlorene Tag (die verlorenen Tage) erstattet, jedoch hat der

Gast keinen Anspruch auf eine weitere Abfindung. Mehr hierzu befindet sich in Punkt 8. Wurde der Schaden durch den Gast verursacht, hat er keinen Anspruch auf die Abfindung für die verlorenen Tage.

h) Wird der Schadensersatz von Versicherer beantragt, erfolgt die Rückgabe der Anzahlung oder deren Teile erst nach vollständiger Auszahlung durch den Versicherer. Dem Gast wird die Anzahlung nach Abschlag aller Reparaturkosten und Kosten der Beseitigung der Schäden, die nicht durch die Versicherungspolice gedeckt sind, zurückgegeben. Falls der exakte Betrag der Reparaturen und sonstiger Aufwände nicht zum Zeitpunkt der Rückgabe des Wasserfahrzeuges festgestellt werden kann, wird die Anzahlung einbehalten.

i) Die Beschwerden des Gastes gegenüber dem Vermieter sind schriftlich zu übergeben und haben die genauen Anführungen zu beinhalten. Nachträglich eingereichte Beschwerden werden nicht in Betracht gezogen.

10. Vom Vermieter festgelegte Einschränkungen

Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Schifffahrtsbereich aufgrund der Kategorie des Wasserfahrzeuges oder der ungünstigen Navigationsbedingungen einzuschränken. Der Vermieter kann auch die Fahrt bei Nacht verbieten, wobei die Missachtung der Einschränkung zu Lasten des Gastes/Skippers fällt.

11. Gerichtsstand

Etwaige Streitigkeiten haben der Gast und Vermieter einvernehmlich beizulegen. Ist eine Arbitrage oder ein Gerichtsprozess erforderlich, ist das Gericht am Sitz des Auftraggebers zuständig. Auf Streitigkeiten zwischen dem Gast und der Agentur findet die Gesetzgebung der Republik Kroatien Anwendung, wobei der Prozess am Ort des Hauptsitzes des Vermieters geführt wird.

12. Haftung der Agentur

Die Agentur ist Vermittler zwischen dem Gast und Vermieter. Die Haftbarkeit der Agentur ist auf die exakt aufgeführten und spezifizierten Pflichten und Aufgaben beschränkt. Sind einige Vertragsteile nichtig oder ungültig, hat das keinen Einfluss auf die Rechtsgültigkeit der restlichen Vertragsteile.

Die Unterzeichner des Vertrages haben das Recht, Fehler, Tippfehler und Berechnungsfehler zu korrigieren.

Vereinbarungen, die nicht durch diesen Vertrag umfasst sind, mündliche Versprächen und Änderungen bedürfen der Schriftform.

Durch Unterzeichnung dieses Vertrages bestätigt der Gast, die allgemeinen Geschäftsbedingungen

gelesen zu haben und mit ihrem Inhalt einverstanden zu sein.

* Dies ist ein von der Handelskammer genehmigter Standardvertrag. Die Bedingungen sind nicht

verbindlich. Jedes Unternehmen, das sich mit Vermietung von Wasserfahrzeugen befasst, kann

ihn zur Gänze oder nur teilweise nutzen. Im Falle von Bedenken ist die englische urschriftliche

Fassung maßgebend.

 

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