CHARTERBEDINGUNGEN (MI)

2016.

1. CHARTERPREIS

Der Charterpreis umfasst die Nutzung des Bootes. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebuehren sowie Treibstoff.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die vermieteten Boote mit ihrer kompletten Ausruestung koennen nur nach ordnungsgemaesser Entrichtung der Miete benuetzt werden .

3. STORNOBEDINGUNGEN

Sollte der Charterer aus irgendwelchen Gruenden von der Charter zuruecktreten, kann dieser, nach vorheriger Zustimmung des Vercharterers, eine andere Person, die seine Rechte und Pflichten uebernimmt, benennen.

Falls ihm dies nicht gelingt, werden die Stornokosten von der vorgeschriebenen Akontierung eingehoben und zwar:

         - 100% des Charterpreises  fuer den Ruecktritt innerhalb der letzten 30 Tage vor Charterbeginn,

- 50% des Charterpreises  fuer den Ruecktritt  2  Monat vor dem Charterbeginn,

        - 25% des Charterpreises fuer den Ruecktritt bis zu 3 Monaten vor dem  Charterbeginn.

         Der Abschluss einer Reiseruecktrittversicherung wird empfohlen.

4. UEBERGABE DER BOOTE

Es werden nur vollstaendig ausgeruestete, voll aufgetankte und in einwandfreiem Arbeitszustand befindliche Boote uebergeben, und derselbe Zustand wird bei der Rueckgabe desBootes erwartet.

Sollte aus irgendwelchen Gruenden der Vercharterer nicht in der Lage sein, das reservierte Boot am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfuegung zu stellen, kann er ein anderes, mindestens gleichwertiges Boot bereitstellen. Sollte auch dies nicht moeglich sein, wird dem Charterer folgendes angeboten:

a)       die Wartetage werden vom Vercharterer verguetet,

b)       der Vercharterer wird sich um ein entsprechendes Quartier waehrend der Wartezeit bemuehen,

c)        nach erfolglosem Ablauf einer Frist von 24 Stunden kann der Charterer auf eine Benuetzung des Bootes verzichten und hat Anspruch auf Rueckzahlung aller Zahlungen an den Vercharterer.

Der Charterer verpflichtet sich, bei der Uebergabe, den Bootszustand und die Vollstaendigkeit, der in der Checkliste angefuehrten Ausruestung und Inventars, sorgsam zu pruefen.

Eventuelle versteckte  Maengel am Boot oder seiner Ausruestung, welche dem Vercharterer bei der Uebergabe des Bootes nicht bekannt sein konnten, sowie die Maengel,  welche eventuell nach der Uebergabe entstehen, berechtigen den Charterer nicht, den Charterpreis zu vermindern. Ist ein Weiterfahren, aus welchem Grund auch immer, nicht moeglich, oder ein Ueberschreiten des Rueckgabetermins unausweichlich, so muss zwecks Einholung von Anweisung, der Stuetzpunktleiter verstaendigt werden.

Beim Ueberschreiten des Rueckgabetermins, auch infolge schlechten Wetters, haftet der Charterer fuer alle Kosten, die daraus dem Vercharterer entstehen.

Eine entsprechend sichere Toernplanung sowie eine Rueckkehr in die Marina in den Abendstunden vor der Schiffsrueckgabe, wird angeraten.

5. KAUTION

 

Bei der Uebernahme des Bootes wird eine Kaution  laut gueltiger Preisliste hinterlegt. Die geleistete Kaution wird ohne Abzuege zurueckbezahlt, wenn das Boot schadenfrei zur vereinbarten Zeit zurueckgegeben wird.

Die Kaution muss hinterlegt werden auch wenn das Boot mit einem Skipper gemietet wird. Bei grober Fahrlaessigkeit und / oder Verlust eines oder mehrere Ausrüstungsgegenstaende traegt der Charterer die vollen Kosten.

6. VERSICHERUNG

Es besteht eine Haftplichtversicherung  fuer Schaeden gegen Dritten. Ebenfalls besteht eine Kaskoversicherung fuer selbstverschuldete Schaeden am Schiff (in Hoehe des versicherten Schiffswertes) fuer Betraege, welche die Kaution ueberschreiten, ausgenommen grobe Fahrlaessigkeit.

Tritt waehrend der Fahrt eine Havarie auf und sofern der Charterer nicht selbst fuer deren Kosten aufkommen muss (bei normaler Abnutzung, oder beim Ueberschreiten der Haftungssumme), benoetigt er fuer die Reparatur die Zustimmung (Anweisung) des Vercharterers bzw. Stuetzpunktleiters.

Bei groesseren Havarien sowie bei Beteiligung anderer Schiffe, ist beim zustaendigem Hafenamt eine Meldung zu machen und bei diesem ein entsprechendes Protokoll (Hergang, Schadensfeststellung etc.) fuer die Versicherung anlegen zu lassen. Sollte der Charterer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann er fuer den entstandenen Schaden voll haftbar gemacht werden.

Die Beschaedigungen an den Segeln sind nicht versichert und diese Kosten werden vom Charterer getragen.

Die, durch den mangelhaften Oelstand im Motor, entstandenen Schaeden sind nicht versichert und auch diese Schaeden werden vom Charterer selbst getragen.

Der Charterer ist verpflichtet,  den Oelstand im Motor jeden Tag regelmaessig zu kontrollieren.

Die persoenlichen Gegenstaende des Charterers sowie die Crew sind nicht versichert und es wird dem Charterer empfohlen, dies zu tun.

7. VERPFLICHTUNG DES CHARTERERS

Der Charterer verpflichtet sich, die Fahrgrenzen der kroatischen Hocheitsgewaesser einzubehalten. Ausnahmen beduerfen besonderer schriftlichen Bestaetigung bzw. Genehmigung.

Es ist nicht erlaubt das Boot weiterzuverchartern oder Dritten zu ueberlassen, das Mitfahren anderer Personen als in der Crewliste angefuehrt, die Nachtfahrt bei unsicheren Wetterumstaenden zu unternehmen, sowie Verletzung oeffentlicher Vorschriften, Bestimmungen und Gesetze. Fuer saemtliche Folgen in diesem Zusammenhang haftet der Charterer selbst. Der Charterer bzw. Schiffsfuehrer erklaert ausdruecklich, dass er den gueltigen Bootsfuehrerschein besitzt, in dem die notwendige Funkpruefung eingeschlossen ist.

8. BESCHWERDEN

Es koennen nur solche  Beschwerden beruecksichtigt werden, die schriflich  bei der Rueckgabe vorgelegt werden und die seitens der Vertreter des Vercharterers und des Charterers eigenhaendig unterschrieben werden.

9. ARBITRAGE – SCHIEDSGERICHT

Alle Streitigkeiten, welche sich ergeben sollten und  welche nicht auf guetlichem Wege bereinigt werden konnten, unterliegen dem Schiedsspruch des Gerichtstandes in Zagreb.

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