CHARTERBEDINGUNGEN (LMY)

2016

 

I. Charterpreis

Der Charterpreis umfasst die Nutzung der Yacht (+ Zubehör) durch den Charterer, deren natürlichen Verschleiß (z.B. Schäden aufgrund von Materialermüdung), die Betreuung sowie Abgaben, Gebühren und Steuern am ständigen Liegeplatz (Ausnahme: Transitlog, Permit), sowie die Haftpflicht- und Kaskoversicherung der Yacht.

 

II.  Pflichten des Vercharterers

Der Vercharterer verpflichtet sich gegenüber dem Charterer:

1. die Charteryacht zu dem vereinbarten Termin nach vollstän- diger  Zahlung  des  Charterpreises in  einem  seetauglichen, ordentlichen altersgemäßen Pflege- und Technikzustand zu übergeben (hierbei zu beachten: Wartungsdaten insbesonde- re der Rettungsinsel, Notsignale)

2. die Bordunterlagen (wichtig: aktualisierte Seekarten) auszu- händigen, die das erlaubte und von den Versicherungen gedeckte Seegebiet und die Fahrzeiten präzisieren.

3. Ausfallzeiten  zurückzuerstatten, wenn  der  Charterer  die Yacht aufgrund eines Mangels nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann. Keine Rückerstattung erfolgt, wenn der Charterer den Ausfall selbst zu vertreten hat (z.B. durch einen von ihm verursachten Schaden).

4. für den Charterer während der Charterzeit über Telefon oder Funk zumindest zu den üblichen Bürozeiten erreichbar sein. Die Bedienungsanleitungen müssen in englischer oder in der landessprache des Charterers vorliegen.

 

III. Führerscheine, Befähigungsnachweise

Der Charterer (Skipper) versichert, dass er den für das Fahrtgebiet entsprechenden Sportbootführerschein besitzt oder von einem Crewmitglied als Schiffsführer mit entspre- chendem  Befähigungsnachweis  begleitet  wird,  außerdem, dass er oder sein Skipper alle erforderlichen navigatorischen und seemännischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, um die gecharterte Yacht für die geplanten Fahrten in offenen Gewässern unter Segeln und/oder Motor unter Berücksichtigung der Verantwortung für  Crew und  Material sicher zu führen. Der Charterer verpflichtet sich weiter, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen der befahre- nen Reviere zu benutzen.

Der Vercharterer ist berechtigt, vor Übergabe der Charteryacht die Fähigkeit des verantwortlichen Schiffsführers zur Schiffsführung zu überprüfen. Er kann zu diesem Zweck bereits im Vorfeld bei Vertragsabschluss Nachweise über die bisherigen Schiffsführererfahrungen verlangen und sich die für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und Fahrtgebiet erforderlichen Führerscheine oder Befähigungsnachweise zeigen lassen. Bei ganz offensichtli- cher Unfähigkeit an der Eignung zur sicheren Führung von Charteryacht und Crew kann der Vercharterer dem Charterer auf dessen Kosten einen Skipper beistellen oder vermitteln. Ist dies nicht möglich oder ist der Charterer hiermit nicht einver- standen, kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht ver- weigern; der entrichtete Charterpreis wird in diesem Fall nur bei erfolgreicher Weitervercharterung zum ursprünglich ver- einbarten Charterpreis zurückgezahlt. Ist die Weitervercharte-rung  nur  zu  einem  geringeren  Preis  möglich,  hat  der Vercharterer Anrecht auf die entsprechende Differenz.

Wichtig: Der Charterer/Schiffsführer trägt hierfür sowie für  Crew,  Schiff,  Ausrüstung  und  Inventar  die  volle Verantwortung  gegenüber  dem  Vercharterer  und  dem Versicherer.

 

IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

1) Rechte des Charterers

a) Stellt der Vercharterer die Charteryacht nicht spätestens 4

Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung,  ist  der  Charterer  zur  anteiligen  Minderung des Charterpreises für die Ausfallzeit pro angefangenem Tag berechtigt.  Gleiches  gilt  auch  für  notwendige Reparaturen, unabhängig von einem Verschulden des Vercharterers. Der Charterer kann auch wahlweise bei voller Erstattung der gelei- steten Zahlungen vom Vertrag zurücktreten, wenn seit dem vereinbarten Übergabetermin mehr als 24 Stunden verstrichen sind; diese Frist verlängert sich bei einer Charterdauer von mindestens 10 Tagen auf 48 Stunden. Der Vercharterer ist berechtigt, eine zumutbare, den Bedürfnissen des Charterers ebenso gerecht werdende und objektiv gleichwertige Ersatzyacht zu stellen. Steht bereits vor Beginn der Charter fest, dass das Schiff nicht termingerecht zur Verfügung stehen wird  und  übergeben  werden  kann,  hat  der  Charterer  das Recht, bereits vor Charterbeginn vom Vertrag zurückzutreten. b) Bei negativen Abweichungen der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör vom vertraglich vereinbarten Zustand (Mängel) ist der Charterer stets zu angemessener Minderung des Charterpreises berechtigt, zum Rücktritt jedoch nur dann, wenn die Charteryacht dadurch in ihrer Seetüchtigkeit beeinträchtigt ist oder korrektes Navigieren unter Anwendung üblicher Navigationsmethoden objektiv deutlich erschwert wird und dadurch die Gefahren für die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht nur unerheblich ansteigen.

c) Hat der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertre- ten, bestehen hinsichtlich einer Freistellung des Charterers für Folgeschäden (z.B. Reise- /Übernachtungskosten) keine wei- tergehenden Ansprüche gegen den Vercharterer; dieser tritt jedoch etwaige Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten an den Charterer ab. Der Vercharterer muss den Charterer über solche Vorkommnisse und die möglichen Folgen umfas- send unverzüglich in Kenntnis setzen. Minderung und Rücktritt muss der Charterer durch einseitige Erklärung gegenüber dem Vercharterer geltend machen und entsprechend begründen.

2) Stornierungsregelungen: Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen die vereinbarten Stornierungskosten an. Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schrift- lich oder per Fax verbindlich mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt. Gelingt eine Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der Charterer seine bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungs-gebühr in Höhe von

€ 150.- zurück. Der Charterer kann nur mit Einverständnis und schriftlicher Zustimmung des Vercharterers einen geeigneten Ersatzcharterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Bei einer Ersatzcharter  zu  Preisnachlässen  oder  für  einen  kürzeren

 

Zeitraum ist der jeweilige Differenzbetrag zuzüglich der Bearbeitungsgebühr fällig. Wurden vertraglich unterschiedli- che Übergabe- und Rücknahmehäfen oder ausländische Häfen vereinbart, erhöht sich die Entschädigung um jeweils

20 %. Der Vercharterer kann bei nicht termingerechter Begleichung der entstandenen Kosten vom Vertrag zurücktre- ten und behält sich ausdrücklich vor, weitere Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages geltend zu machen. In allen übrigen Fällen hat der Vercharterer Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Charterpreis. Der Abschluss einer Charter-Rücktrittsversiche- rung wird deshalb ausdrücklich empfohlen.

3) Rechte des Vercharterers: Erfolgt die Rückgabe nicht bis

spätestens 2 Stunden nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt der Übergabe, kann er vom Charterer die anteilige Fortzahlung des Charterpreises pro angefangenem Tag ver- langen. Der Charterer ist verpflichtet, eine pünktliche Rückgabe zu gewährleisten. Er hat hierbei die üblichen örtli- chen Wind- und Wetterbedingungen im Vorhinein zu berück- sichtigen, witterungsbedingte Schwierigkeiten in seine Planung mit einzubeziehen und die Yacht in ausreichender Nähe zum Rückgabeort zu halten. Bei entsprechendem Verschulden oder eigenmächtigem Handeln kann der Vercharterer Schadenersatz fordern. Dies gilt nicht, wenn auf- grund gefährdender Wetter-/Seeverhältnisse (plötzliche Verschlechterung) eine  termingemäße  Rückgabe  im  Sinne einer Risikobeschrän-kung nicht möglich ist. Verlässt der Charterer die Charteryacht an einem anderen Ort als dem ver- einbarten Rückgabeort,  trägt er die Kosten der Rückführung zu Wasser oder zu Land, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Vercharterer ist in allen Fällen unverzüglich zu informieren. Der Charterer kann in allen Fällen den Nachweis erbringen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.

 

V. Stornoregelung

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen Stornierungskosten (siehe Vertrag) bezogen auf den Charterpreis an. Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Kautionsabgeltung, Bettwäsche, Sonderausstattung u. dgl.

Der Abschluss   einer Reise-/ Charterrücktrittskostenver-

sicherung bereits im Zeitpunkt der Vertragsunterzeich- nung wird ausdrücklich empfohlen.

 

VI. Zahlungsmodalitäten

Die Entrichtung des Charterpreises erfolgt in   Teilzahlungen

(wie im Vertrag vereinbart).

Erfolgen die vereinbarten Zahlungen nicht termingerecht, ist der Vercharterer nach fruchtloser Mahnung berechtigt, vom Chartervertrag zurückzutreten und die Yacht anderweit zu ver- chartern. Ausfallbeträge hat der Charterer zu ersetzen. Der Vertrag wird gültig, wenn dem Vercharterer oder dem Vermittler ein  unterschriebenes Vertragsexemplar innerhalb

10 Tagen nach Ausstellungsdatum eingereicht wird.

Die vollständige Bezahlung der Charter an den Vercharterer wird dem Charterer durch Übersendung des “Bordpasses” bestätigt.

 

VII. Crewliste

Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn dem Vercharterer alle mitfahrenden Personen (Crew) anhand beigefügter Liste zu benennen.

 

VIII. Übernahme der Charteryacht

Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Der Vercharterer oder dessen Beauftra-gter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in ein- wandfreiem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit ange-schlossener Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt mit vollem Ersatztreibstoffkanister. Der Schiffszustand, alle technischen Funktionen (insbesondere Segel, Lichter und Motor) und die Vollständigkeit von Zubehör und Inventar wer- den anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses und mithilfe einer  Checkliste  von  beiden  Vertragspartnern  im  Rahmen einer Einweisung ausführlich überprüft. Der Vercharterer sichert zu, dass Yacht und ihre Ausrüstung die Erfordernisse der in dem vereinbarten Charterfahrtgebiet geltenden Gesetze und Vorschriften erfüllt. Die Seetauglichkeit von Charteryacht und Ausrüstungsgegenständen wird anschließend vor Über- gabe durch Unterzeichnung   verbindlich von beiden Parteien bestätigt. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr  erfolgreich  geltend  gemacht  werden.  Dies  gilt  nicht, wenn und soweit bei Übergabe verborgene Mängel vorgele- gen haben, selbst wenn den Vercharterer hierbei kein Verschulden trifft. Eine Übernahme der Yacht darf der Charterer nur verweigern, wenn die Seetüchtigkeit erheblich gemindert  ist,  nicht  bei  nur  unwesentlichen Abweichungen oder Mängeln.

Der Vercharterer hat mit den Schiffspapieren den Nachweis zu erbringen, dass die Yacht gemäß Chartervertrag haftpflichtver- sichert und die Prämie bezahlt ist.

 

IX. Pflichten des Charterers

Der  Charterer  hat  gegenüber  dem  Vercharterer  folgende Pflichten:

1.    alle    Crewmitglieder    spätestens    4    Wochen    vor Charterbeginn zu benennen (Erstellen einer Crewliste).

2.  das  Schiff  am  vereinbarten  Rückgabeort  bereits  1-2 Stunden  vor Vertragsablauf zum Auscheck bereit zu halten.

3. die vereinbarte Charterdauer ohne Abstimmung mit dem

Vercharterer nicht eigenmächtig zu verlängern.

4. die Yacht in den letzten 24 Stunden vor Charter-ende in aus- reichender Nähe zum Rückgabehafen zu halten, damit auch bei widrigen Umständen (schlechtes Wetter, Einwehen etc.) die rechtzeitige Ankunft gewährleistet ist. Witterungseinflüsse berühren die Pflicht zur pünktlichen Rückgabe nicht, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor. Bei absehbarer Verspätung der Rückgabe ist der Vercharterer unverzüglich zu informieren.

5. den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen been- det werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Charterer, für das Schiff zu sorgen oder durch ausreichend qualifizierte Personen sorgen zu lassen, bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit der Übernahme, der Charterer hat  die entstehenden Kosten zu tragen.

6.  Charteryacht  und  Ausrüstung  sorgsam  und  nach  den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu behandeln.

7. sich vor Törnbeginn mit den technischen und allen anderen Einrichtungen der  Yacht  vertraut  zu  machen,  die  an  Bord befindlichen Bedienungsanleitungen zu beachten und über die Besonderheiten des  Fahrtgebiets eingehend zu  informieren (Strömungen, veränderte Wasserstände bei Starkwind, Fallwinde, Düseneffekte etc).

8. turnusgemäß anfallende Kontroll- und Wartungsmaßnah- men vorzunehmen, insbesondere Ölstand und Kühlwasser- stand des Motors täglich zu prüfen, Bilgen täglich zu kontrol- lieren und ggf. zu warten.

9. ein Logbuch zu führen, in das Aufzeichnungen über Wetterberichte, alle festgestellten Schäden an Yacht und Ausrüstung, Grundberührungen und besondere sonstige Vorfälle (Tampen in Schraube etc.) einzutragen sind.

10. wenn und soweit vorhanden, ein Funkbuch sowie ggf. ein Zoll- und Anschreibebuch gewissenhaft zu führen.

11. jede Grundberührung ist sofort zu melden und bei Verdacht einer Beschädigung der Charteryacht sofort den nächsten  Hafen  anzulaufen, und  eine  Untersuchung durch einen Taucher, und nach Rücksprache mit dem Vercharterer und auf dessen Anweisung hin ggf. Kranen oder Aufslippen zu veranlassen.

12. besondere Wind- und Wetterbedingungen zu beachten, bei Nachtfahrten besondere Umsicht walten zu lassen.

13. nur unter Maschine in Häfen einzulaufen und aus Häfen auszulaufen, unter Maschine jedoch nur zu fahren, soweit und solange dies nötig ist (keinesfalls aber mit Segeln mit Lage von mehr als 10 Grad Krängung!).

14. die Charteryacht nur mit geeigneten, sauberen und nicht abfärbenden Bootsschuhen zu betreten.

15.  Schlepphilfe anderen  nur  im  Notfall  zu  gewähren, die Charteryacht nur im Notfall schleppen zu lassen, eigene Tampen/Leinen zu  verwenden, nur an  Klampen, Winschen oder  Mastfuß  zu  belegen  und  keine  Vereinbarungen über Abschlepp- und  Bergekosten zu  treffen,  es  sei  denn,  der Helfende verweigert andernfalls seine Hilfe.

16. die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrts- oder Gastländer zu beachten, sich nach etwa erforderlichen Lizenzen oder Fahrtenberechtigungen vorab zu erkundigen.

17. stets ordnungsgemäß ein- und auszuklarieren und anfal- lende Hafengebühren ordnungsgemäß zu entrichten 18. einen Diebstahl der Yacht oder von deren Zubehör unverzüglich auf der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen.

19. die Charteryacht nicht an Dritte weiterzugeben oder wei- terzuvermieten.

20. nicht mehr Personen, als zulässig bzw. vereinbart (Crew) sowie keine Tiere mit an Bord zu nehmen.

21. keine Veränderungen an Schiff und Ausrüstung vorzuneh- men.

22. Es ist untersagt ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers:

- undeklarierten zollpflichtigen Waren oder gefährliche Güter oder Stoffe mitzuführen,

- an Regatten teilzunehmen,

- auf eine geschützten Hafen bei angesagten Windstärken ab konstant 7 Bft auszulaufen,

-  die Yacht  zu  Schulungszwecken, entgeltilichen Transport etc., zu nutzen.

23. Der Vercharterer hat das Recht, das Fahrtgebiet bei unsi- cheren/ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu begren- zen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Das im Vertrag bezeichnete Gebiet   darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vercharterers     verlassen werden. Der Charterer bzw. Schiffsführer ist für die Führung der Yacht  verantwortlich und haftet gegenüber dem Vercharterer bzw. Versicherer für Schäden, die aus der Missachtung der gebotenen Verhaltensregeln     herrühren. Die Crewmitglieder gelten im Rahmen dieses Vertrags als Erfüllungsgehilfen des Charterers und/oder Schiffsführers.

 

X. Rücknahme der Charteryacht

Der Charterer übergibt dem Vercharterer oder dessen Beauftragten die Charteryacht segelklar, in nach Checkliste gestautem Zustand,   innen sowie außen gereinigt, mit ange- schlossener Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt (+  Ersatztreibstoffkanister). Der  Vercharterer  ist  berechtigt, verbrauchtes und nicht wieder aufgefülltes Material (z.B. Treibstoffe) auf Kosten des Charterers zu ersetzen und die Kosten pauschal zu ermitteln und die Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen, wenn vereinbart. Die Reinigung kann vertraglich gegen Aufpreis vereinbart werden. Der Charterer ist  gehalten, die  Charteryacht so  rechtzeitig (mind. 1-2  Stunden vor dem Rücknahmezeitpunkt) an  den Liegeplatz zu bringen, dass ein ausführliches Auschecken und Reinigen möglich ist. Beide Parteien überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Bereits  bei  Verdacht auf  Beschädigung der Yacht  hat  der Charterer dies dem Vercharterer mitzuteilen und verloren gegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände bei der Rückkehr sofort anzuzeigen. Charterer und Vercharterer erstellen eine Mängel- und Verlustliste und errichten anschließend anhand dieser sowie der Checkliste ein Protokoll, das nach Unterzeichnung durch beide Parteien verbindlich ist. Verweigert der Vercharterer die Erstellung eines Abnahmeprotokolls, gilt die Yacht als mangel- frei übergeben. Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn und soweit bei Rücknahme verborgene Mängel vorgele- gen haben, deren Bestehen der Charterer infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung zu vertreten hat. Insbesondere ist der Vercharterer nicht berechtigt, für nach- träglich festgestellte Schäden die Kaution einzubehalten. Art, Umfang und Höhe von Schäden, deren Behebung erst zu einem späteren Zeitpunkt und ggf. nach weiteren Einsätzen der Charteryacht erfolgen kann oder soll, sind genau zu doku- mentieren und für beide Parteien verbindlich

 

XI. Schäden (an der Charteryacht),

Schadenfolgen, Verhaltenspflichten, Haftung Schäden, Kollisionen, Havarien, Manövrierunfähigkeit, Betriebsstörun- gen, Beschlagnahmung der Yacht oder sonstige Vorkommnisse hat der Charterer dem Vercharterer unverzüg- lich mitzuteilen. Der Charterer muss wie auch der Vercharterer stets für Anweisungen bzw. Fragen erreichbar sein. Schäden, die auf   normalem Verschleiß oder Materialer-müdung beru- hen, kann der Charterer bis zu einer Höhe von  € 150.- ohne Rücksprache beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt. Bei Aufwendungen, die diese Summe übersteigen, informiert der Charterer, außer in Notfällen oder bei Gefahr im Verzug, den Vercharterer und gibt in Absprache mit diesem Reparaturen in Auftrag, dokumentiert und überwacht sie, und tritt, wenn erfor- derlich, finanziell in Vorlage. Ausgetauschte Teile sind aufzu- bewahren. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (z.B. Ausfall) mindert. Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, kann der Charterer nach Aufforderung durch den Vercharterer verpflichtet sein, vorzei- tig (möglichst 24 Stunden vor Übergabe) zurückzukehren, wenn dies den Umständen nach vertretbar und zumutbar ist. Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten, wird der Charterpreis  für jeden angebrochenen Ausfalltag tagesantei- lig erstattet. Hat der Vercharterer den Ausfall nicht zu vertre- ten, sind weitergehende Schadensersatzansprüche des Charterers ausgeschlossen. Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungs- gegenständen, die der Charterer, der Schiffsführer oder die Crew schuldhaft verursacht haben, trägt der Charterer bis zur Höhe seiner Kaution selbst. Schäden, die darüber hinausge- hen, sind vom Kaskoversicherer gedeckt, es sei denn, Schiffsführer und/oder  Crew  handeln  vorsätzlich oder  grob fahrlässig oder verstoßen gegen die Regelungen des Chartervertrages, die kausal mit dem eingetretenen Schadenereignisses zusammen  hängen.  Dies  gilt  nicht  für Verschleißschäden (z.B. aufgehende Nähte bei Segeln) oder Schäden, für die den Schiffsführer und seine Crew kein Verschulden trifft.

 

XII. Haftung des Charterers im Übrigen

Der Charterer haftet für alle von ihm oder seiner Crew schuld- haft verursachten Schäden an Dritten sowie an der Charteryacht, deren Ausrüstung oder Zubehör, insbesondere auch für solche Schäden, die auf fehlerhafte Bedienung oder mangelhafte Wartung (wenn und soweit Aufgabe des Charterers) der an Bord befindlichen Aggregate zurückzufüh- ren sind. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haf- tet    er    auch   für    die    Inanspruch-nahme   durch   den Kaskoversicherer (Regress). Wenn und soweit ihn ein Verschulden trifft, haftet der Charterer auch für alle Folge- und Ausfallschäden (z.B. bei Beschlagnahme), gem. den gesetzli- chen Bestimmungen des jeweiligen Landes. Stellt der Vercharterer einen professionellen Skipper, ist diesr für die Führung der Yacht verantwortlich und haftet für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für solche, die durch die Gäste (mit)verursacht werden. Für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Charterers oder seiner Crew, für das der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, ohne dass diesen in irgendeiner Form selbst ein (Mit)Verschulden trifft, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Mehrere Charterer haften gesamtschuldnerisch. Der Charterer haftet in vollem Umfang für Schäden, die in kausalem Zusammenhang mit falschen Angaben über die Fähigkeit zur Schiffsführung stehen.

 

XIII. Haftung des Vercharterers

Der  Vercharterer haftet  aus  dem  Chartervertrag selbst  für Verlust oder Schäden am Eigentum des Charterers oder der Crew sowie bei Unfällen nur dann, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen, nicht aber bei Verfügungen von hoher Hand und höhere Gewalt etc. Er    haftet    für    solche    Schäden,    deren    Ursache    in Ungenauigkeiten, Veränderungen oder Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. liegt nur dann, wenn er den Charterer oder verantwortlichen Schiffsführer bei Übergabe der Yacht nicht ausdrücklich auf diese Möglichkeit sowie dessen mitwirkende Pflicht zur Über- prüfung hingewiesen hat. Von allen Vereinbarungen unberührt bleiben jedoch Schadenersatzansprüche aus der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung und für sonstige Schäden, die auf einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers beruhen.

 

XIV. Versicherungen (Charteryacht)

Für die Charteryacht besteht eine Kaskoversicherung für Sachschäden an Schiff und Ausrüstungsgegenständen sowie eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung pauschal für Personen- und Sachschäden. Die Deckungssumme der Haftplfichtversicherung ist mindestens eine million Euro. Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitge- führten Gegenständen von Skipper und Crew, sowie vorsätz- lich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind durch diese Versicherungen nicht gedeckt, so dass hierfür grund- sätzlich nicht der Vercharterer sondern der Charterer bei ent- sprechendem Verschulden selbst haftet. Der Abschluss einer Kasko-Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers durch den Verchar-terer für Schäden, die der Versicherer aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Missachtung der Regelungen des Chartervertrages (z.B. Überschreiten des vereinbarten Fahrtgebietes) nicht über- nimmt oder hinsichtlich derer der Kaskoversicherer selbst Regress nehmen kann. Die Vercharterung findet nach den im Charterfahrtgebiet bestehenden Rechtsvorschriften statt.

 

XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

Der Charterer hinterlegt –wenn nicht anders vereinbart- bei Übergabe vor Ort eine Kaution gemäß Chartervertrag. Die Kaution ist in bar oder mit Kreditkarte zu hinterlegen. Maximal bis zu dieser Höhe haftet er je Chartertörn Schadenereignis ausschließlich  für  Sachschäden  an  der  Charteryacht  und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind; dies gilt nicht in Bezug auf Wertminderungen durch gewöhnliche Abnutzung oder Verschleiß. Im Falle höherer Gewalt gilt dies nur, wenn und soweit das Risiko schuldhaft erhöht worden ist (z.B. Auslaufen bei Sturmwarnung). Die Kaution ist in bar oder per Kreditkarte bei Übergabe der Yacht oder vorab durch Überwei- sung zu entrichten und bei Rücknahme der Yacht und scha- denfreiem Verlauf der Charter sofort zur Rückzahlung fällig. Kann oder soll eine etwaige Reparatur erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und ist nach Schätzung der Schadenhöhe absehbar, dass die Aufwendungen weniger als die Hälfte des hinterlegten Betrages ausmachen werden, so ist wenigstens der hälftige Anteil sofort zur Rückzahlung fällig.

 

XVI. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise

1) Preisliste, Abweichungen, Änderungen

Bei Zweifeln oder Unklarheiten gelten die Preise gemäß der jeweils  gültigen  Preisliste  des  Vercharterers. Für  den  Fall, dass sich Steuern, Gebühren oder Abgaben, welche im Charterpreis von  Gesetzes  wegen enthalten sind,  erhöhen oder verringern, ohne dass     die Parteien hierauf Einfluss haben, erklären sich Vercharterer und Charterer mit einer ent- sprechenden Anpassung des Vertrags einverstanden.

2)  Abweichende  Charterverträge  /     zu  unterzeichnende Zweitverträge vor Ort Aufgrund von Vorschriften im Land des Vercharterers kann es sein, dass der Charterer einen Chartervertrag an Bord haben muss, der in der Sprache des Gastlandes abgefasst ist.

3)   Rechtliche   Einordnung   /   Haftung   der   Beteiligten (Vermittler/Vercharterer/Veranstalter):

Wird der Charter-vertrag über eine Charteragentur abge- schlossen, so tritt diese als Vermittler zwischen Charterer und Vercharterer auf. Eine Haftung der vermittelnden Agentur erfolgt ausschließlich im Rahmen der Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers aus dem mit dem Charterer bestehenden Vertragsverhältnis. Der Vermittler handelt in die- sem Vertrag, sowie bei etwaigen künftigen Vertragsänderun- gen und einseitigen Erklärungen des Charterers an den Vercharterer als Bevollmächtigter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Vercharterers und ist inkassoberech- tigt.

 

XVII. Schlussbestimmungen (anwendbares Recht, salva- torische Klausel)

Charterer und Vercharterer erklären in Übereinstimmung mit dem Vermittler, dass ein vor Ort zwischen Vercharterer und Charterer unterzeichneter weiterer Vertrag keine Wirkung für und gegen den Vermittler entfaltet, was dessen Verantwortlichkeit in Bezug auf die konkrete Nutzung der gecharterten Yacht anbetrifft. Mündliche  Zusagen  oder Nebenabreden  sind  für  beide Parteien nur nach schriftlicher Bestätigung  wirksam. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, ungül- tig oder rechtsunwirksam, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

 

Zusätzliche LM yachting Bedingungen

 

zu IV. Leistungsstörungen (Chartervertrag)

2) Stornierungsregelungen

Tritt der Charterer vom Chartervertrag zurück, so fallen die vereinbarten Stornierungskosten an.

Kann der Charterer den Törn nicht antreten, muss er dies dem Vercharterer unverzüglich schriftlich oder per Fax verbindlich mitteilen, wobei es auf den Zeitpunkt des entsprechenden Zugangs beim Vercharterer ankommt.

Gelingt ein Ersatzcharter zu gleichen Bedingungen, so erhält der  Charterer seine  bisher geleisteten Zahlungen abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% vom Charterpreis zurück.

Kündigt der Charterer den LM yachting Chartervertrag, behält er vom gesamten Preis Summen wie folgt:

- 0 – 10 Tage vor Einschiffung 100% des Charterpreises

- 11 – 30 Tage vor Einschiffung 50% des Charterpreises

- 31 – 60 Tage vor Einschiffung 25% des Charterpreises

 

zu VIII. Übernahme der Charteryacht

Der Vercharterer oder dessen Beauftragter übergibt dem Charterer die Charteryacht segelklar und auch sonst in einwandfreiem Zustand, innen sowie außen gereinigt, mit angeschlossener Gasflasche (+ Reserveflasche) und voll getankt.

Wares   wegen   Starkwindeswährend   der   Übergabe   nicht möglich, die Segel zu überprüfen, ist der Charterer verpflichtet, binnen 24 Stunden nachdem der Hafen verlassen wird, dem Vercharterer eventuell gefundene Beschädigung zu  melden, und sie fotografischzu dokumentieren.Nach diesem Zeitpunkt können Einwendungen nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden.

 

zu X. Rücknahme der Charteryacht.

Der Charterer ist gehalten, die Charteryacht rechtzeitig an den Liegeplatz zu bringen. Bei Ausfall hat der Vercharterer das Recht, einen zusätzlichen Tag für Charter gemäß gültiger Preislisteeinzuziehen.

Der Charterer ist verpflichtet, die Charteryacht voll getankt zurückzugeben. Widrigenfalls wird der Vercharterer den Betrag für fehlenden Treibstoff, sowie für die Abfüllung, gemäß der Preislisteeinziehen.

 

zu XI. Schäden (an der Charteryacht)

Im Schadenfall ist der Vercharterer verpflichtet, unverzüglich oder baldmöglichst der Basis das Problem mitzuteilen und die Anweisungen zu folgen.Hältsich der Charterer des Genannten nicht ein, wird jeder Antrag seitens des Charterersgegenüber dem Vercharterer und, wenn es nötig ist, gegenüber den Versicherungsgesellschaften nichtig.

Schäden, die auf normalem Verschleiß oder Materialermüdung beruhen, kann der Charterer mit vorheriger Rücksprache mit dem Vercharterer beheben lassen und erhält die ausgelegten Beträge unter Quittungsvorlage vom Vercharterer ersetzt.Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.

Der Charterer muss die Liegeplatzkosten im Hafen, die als Konsequenz einer Intervention entstehen, mit der Basis bei der Anmeldung von Problemenin Übereinstimmung bringen. Meldetder Charterer einen Schaden an der Yacht an, hat der Vercharterer  eine  Frist  von  maximal  24  Stunden  seit  dem ersten Anruf, das Problem zu lösen.Hat der Vercharterer die Schäden zu vertreten und war das Problem binnen 24 Stunden nicht gelöst, wird der Charterpreis für jeden angebrochenen Ausfalltag  tagesanteilig  erstattet.Hat  der  Vercharterer  den Ausfall      nicht      zu      vertreten,      sind      weitergehende Schadensersatzansprüche                 des                 Charterers ausgeschlossen.Kosten für die Reparatur von Sachschäden an der Charteryacht oder an Ausrüstungsgegenständen, die der Charterer,   der   Schiffsführer   oder   die   Crew   schuldhaft verursacht  haben,  trägt  der  Charterer  bis  zur  Höhe  seiner Kaution  selbst.Der  Schaden  wird  gemäß  gültiger  Preisliste eingezogen.

 

 

zu XV. Kaution (Regelungen, Besonderheiten)

Maximal bis zur Höhe der hinterlegten Kaution haftet der Charterer je Chartertörn Schadenereignis ausschließlich für Sachschäden an der Charteryacht und deren Zubehör, verlorene Ausrüstung und Diebstahl, die durch ihn oder seine Crew verschuldet worden sind.

Der Vercharterer hat das Recht, bei Auflaufen, Segelschäden durch Fehlbedienung, Ruderschäden und Eingießen des Wassers im Treibstofftank, oder des Treibstoffes im Wassertank,die gesamte Kaution zu behalten.

 

zu XVII. Weitere Vereinbarungen, Allgemeines, Hinweise Beschwerden des Charterers sind schriftlich auf  die E-Mail- Adresse des Vercharterers zulässig, und der Vercharterer ist verpflichtet, auf die Beschwerden spätestens binnen 7 Tage zu antworten.

Der Vercharterer haftet für verloren gegangene oder hintergelassene persönliche Sachen nicht.

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Als erstes sollten Sie entscheiden, ob Sie wirklich eine Schifffahrtsfirma beauftragen müssen. Vielleicht wollen Sie Ihre Yacht nur über eine kurze Strecke transportieren, vielleicht in ein Nachbarland.
29.12.2022
Vielleicht denkst du darüber nach, ein Boot zu besitzen oder zu mieten, um verborgene Ziele an der Küste entdecken zu können. Vielleic ...
“eine schöne Reise liegt hinter uns! ...Ich höre von Ihnen wie nun weiter!”
person Jurgen Sachse
Oceanis 45
2022-09-17
Charter Ort: Dubrovnik
“wieder zurück in Deutschland kann ich nur eine sehr positive Rückmeldung geben. Der Service rund ums Boot war ausgezeichnet ...”
person Joachim Berger
Futura 40 Grand Horizon
2022-09-10
Charter Ort: Sukošan
“der Urlaub war perfekt, wenn der Preis und Bootsqualitaet fuer naechstes Jahr stimmen, ueberlegen wir die Reise wiederholen…”
person Lubomir Franta
Bali 4.6
2022-08-13
Charter Ort: Zadar