CHARTERBEDINGUNGEN (ARH)

2015.
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
 
 
1. Wasserfahrzeugvermietung:
Der Vermieter verpflichtet sich mit Hilfe von ÜBERNAHNEPROTOKOLL dem Mieter ein tadelloses Wasserfahrzeug zu vermieten. Das Wasserfahrzeug muss mit der notwendigen Ausrüstung, mit allen notwendigen Genehmigungen für die Mietwasserfahrzeugbenutzung, mit einem REGISTER DER BESATZUNG (gesetzliche Vorschrift), mit der TECHNISCHEN ANLEITUNG und mit der Wasserfahrzeugversicherung ausgestattet werden.
 
Die Wasserfahrzeugversicherung deckt:
a)   die Haftpflichtversicherung gegen dritte Person
b)   die Versicherung der Wasserfahrzeugsbeschädigung, außer wenn der Motor ins Wasser 
      fällt 
c)   die Versicherung gegen Diebstahl, Einbruch und Brand
d)   die Versicherung die Passagiere im Fall des Todes und Lebensdauer Behinderung
 
Die Wasserfahrzeugversicherung deckt nicht:
a)   die Beschädigung des Privatvermögens der Besatzung
b)   den Personenschaden der Besatzung
c)   den Schaden wegen der Fahrlässigkeit und des Nichteinhaltens der Seefahrtvorschriften 
d)   den Schaden, die auf den gefährlichen Stellen entstehen, die auf den Seefahrtkarten 
      oder direkt im Meer markiert sind
e)   die pflichtige Deckung des Schadens (Franchise) in der Höhe der Verwahrungskaution 
      nach der gültigen Preisliste des Vermieters
 
2. Kündigung der Wasserfahrzeugvermietung:
Im Fall, dass der Vermieter wegen eines unvorgesehenen Schadens oder wegen einer unbeabsichtigten Verhinderung das Wasserfahrzeug in der 48-stundigen Frist nicht abgeben kann, hat er das Recht ein Ersatzwasserfahrzeug mit gleicher Bettzahl abzugeben bzw. dem Mieter die Miete rückzuerstatten. Im diesem Fall hat der Mieter kein Recht eine Entschädigung zu verlangen. Für die Zeit der Nichtbenutzung des Wasserfahrzeugs wird dem Mieter ein proportionaler Teil der Vertragssumme rückerstattet.
 
3. Die Wasserfahrzeugsübernahme von der Seite des Mieters
Der Mieter oder ein Mitglied der Besatzung muss einen gültigen Wasserfahrzeugführerschein, einen Zulassungsschein für die Radiphonie (Empfehlung: GMDSS) und Wissen und Erfahrungen, die für Wasserfahrzeugführung und –handhabung notwendig sind, besitzen. Der Mieter verpflichtet sich:
- nur so viele Personen zu empfangen, als es für das Mietwasserfahrzeug erlaubt ist, 
- und nur die Personen auf das Wasserfahrzeug zu empfangen, welche in dem, von 
  Vermieter ausgestelltem, REGISTER DER BESATZUNG angeführt sind.
 
4. Rückgabe des Wasserfahrzeugs und eventuelle Verspätung
Der Mieter verpflichtet sich das Wasserfahrzeug in tadellosem Zustand, gereinigt, mit der kompletten Ausrüstung, die er bei der Wasserfahrzeugübernahme entgegengenommen hat, und mit Treibstoff voll gefüllt in der vertraglich definierten Frist in der MARINA DALMACIJA, b.b., Pier XI, zurückzugeben. Andernfalls wird dem Mieter ein Wasserfahrzeugliegegeld nach der gültigen Preisliste des Vermieters, erhöht für 50%, für jeden Tag der Verspätung verrechnet. Im Fall, dass der Mieter das Wasserfahrzeug auf einer anderen Stelle lässt oder zurückgibt, verrechnet im der Vermieter alle Kosten, welche der Vermieter mit diesem Umstand haben wird, wie zum Beispiel Wasserfahrzeugtransfer, Verspätung wegen der Transferdauer, und auch alle eventuellen Beschädigungen, die beim Transfer entstehen und in der Wasserfahrzeugversicherung nicht gedeckt sind.
 
5. Kleinere und größere Beschädigungen
Im Fall kleinerer Beschädigungen bis zu einer Höhe von 50 €, die bei normalem Gebrauch entstehen, ist der Mieter bevollmächtigt selber eine autorisierte Person für die Reparatur aufzusuchen und mit Hilfe dieser die Beschädigung zu reparieren. Bei allen anderen Beschädigungen, die den oben angeführten Betrag übertreffen, ist der Mieter verpflichtet, dass er sich mit dem Vermieter konsultiert (die Telefonnr. wird bei der Wasserfahrzeugübergabe übergeben). Während dieser Konsultation erteilt der Vermieter dem Mieter weitere Instruktionen. Wenn eine kleinere Beschädigung die Sicherheit der Seefahrt des Wasserfahrzeugs nicht beeinträchtigt, kann der Mieter mit der Mietung fortfahren unter Vorraussetzung, dass er 24 Stunden vor dem Mietende in die Charterbasis zurückkehrt, damit die Beschädigung saniert werden kann und die nächste Mietung rechtzeitig beginnen kann.
Im Falle, dass eine Beschädigung oder das Fehlen der Ausrüstung festgestellt wird, werden dem Mieter die Kosten der Reparatur der Beschädigung bzw. der Neubesorgung der Ausrüstung verrechnet, die Kautionsrückerstattungssumme wird für diesen Betrag vermindert. Wenn der Schaden durch die Versicherung gedeckt wird, vermindert sich die Kautionsrückerstattungssumme für den Betrag der persönlichen Schadensdeckung und für alle anderen Kosten (zum Bsp.: Fax, Telegram, Telefon, Transfer, …).
Im Fall von größeren Beschädigungen, wie zum Bsp. bei Bodenaufschlägen, bei Unfällen mit anderen Wasserfahrzeugen, bei Bränden oder beim Diebstahl des Wasserfahrzeugs bzw. der Wasserfahrzeugausrüstung, ist der Mieter verpflichtet das Ereignis bei den zuständigen Behörden (Hafenamt, Polizei,….) anzuzeigen, so dass das Ereignis von der zuständigen Behörde protokolliert wird. Ebenso ist der Mieter verpflichtet den Vermieter über den Schadensfall sofort zu benachrichtigen. Im Fall, dass der Mieter diese Formalitäten nicht 
erledigt, kann er für den ganzen Schaden belastet werden. Das gilt auch im Fall einer Entfremdung des Wasserfahrzeugs (die Kopie der Anmeldung ist pflichtig). Die verlorene Zeit wegen eines zufälligen nicht vorgesehenen Schadens ist kein Grund für die Rückerstattung  eines Teiles oder des Ganzen der Mietsumme. 
Der Mieter verpflichtet sich mit dem Wasserfahrzeug so umzugehen, dass es nicht zu einer Situation kommt in der das Wasserfahrzeug geschleppt werden musste. Im Fall, dass aber das Schleppen des Wasserfahrzeugs trotzdem notwendig ist, wird der Vermieter benachrichtigt und der Preis der Abschleppung mit dem Kapitän des Schleppfahrzeugs ausgemacht. 
 
6. Motorschaden oder Beschädigung der Ausrüstung
Wenn es zu einem Motorschaden oder zur Beschädigung der Ausrüstung, die die Weiterfahrt nicht zulässt, kommt, ist der Mieter verpflichtet den Vermieter zu benachrichtigen und das Wasserfahrzeug vor eventuellen Beschädigungen zu sichern. Vermieter wird dafür sorgen, dass er in der kürzesten Zeit zu dem Wasserfahrzeug gelangt (spätestens in 24 Stunden) und dass er den Fehler binnen 24 Stunden, vom Zeitpunkt der Anmeldung gesehen, behebt, so dass das Wasserfahrzeug weiter benützt werden kann. Im Fall, dass es zu einer Beschädigung wegen der schlechten Wartung des Wasserfahrzeuges oder wegen einer unvorhergesehenen Situation kam, trägt alle Reparaturkosten der Vermieter. Im Fall, dass die Beschädigung wegen einer falschen Benutzung des Wasserfahrzeugs hervorgerufen wurde, die (= Benutzung) den ALLGEMEINEN MIETBEDINGUNGEN und mundliche Anweisungen der Vermieter und der TECHNISCHEN ANLEITUNG des Wasserfahrzeugs, mit der der Mieter vor der Mietvertragschließung bekannt gemacht wurde und sich auf dem Wasserfahrzeug befindet, nicht entspricht, trägt alle Kosten der Reparatur, des Transfers, der Abschleppung, usw. der Mieter. Wenn aber der Schaden des Wasserfahrzeugs binnen 24 Stunden nicht behoben wurde und der Mieter für die Schadensendstehung nicht verantwortlich ist, wird dem Mieter entweder ein Ersatzwasserfahrzeug mit der gleichen Sitzzahl binnen 24 Stunden angeboten oder das Geld für die ungenützte Mietzeit rückerstattet.
 
7. Das Verhalten und die Sicherheit
Der Mieter verpflichtet sich, dass er mit dem Wasserfahrzeug im Sinne eines guten Herrn handeln wird und dabei die TECHNISCHE ANLEITUNG des Wasserfahrzeugs berücksichtigen wird. 
Besonders wichtig ist, dass die Motoren nicht ausführlich mit aller Kraft belastet sind. Sie können über maximale Belastung von Motoren in einem Buch von Anweisungen finden die auf jedem Boot sind, wenn nur diese nicht da sind, wird der Regel gilt, dass die Motoren von 80% der maximalen Stärke vorgeworfen werden konnen. Diese Regel gilt nicht beim Glisierung, bei denen Sie dürfen gültig und Ganzen empfiehlt vorbei maximale Belastung von Motor-Motoren (Bedingung für die Glisierung ist minimal Temperatur von Motor-80 ° C), aber auf einmal, wenn Boot Glisiert, es ist obligatorisch, um Stärke zu reduzieren, und dreht sich auf 80% der Maximalkraft und 80 maximale Umdrehungen der Motor-Motoren. Mieter hat immer die Möglichkeit, dass er Vermieter fragen kann, was er nicht über den sicheren und korrekten Gebrauch eines Bootes (der Motoren und Ausrüstungen) wissen, wenn in der Zeit von ubernahme des Bootes und die ganze Zeit zwischen chartern, weil telefonische Unterstützung zur Verfügung steht praktisch 24 Stunden / Tag. 
Ebenso verpflichtet sich der Mieter, dass er das Wasserfahrzeug nicht in einem Rennen oder für eine Schleppung, außer im Notfall, benutzen wird. Der Mieter ist verpflicht sich auf dem Wasserfahrzeug verantwortlich und zur Zufriedenheit seiner Besatzung, in der sich mindestens ein erfahrener Skipper befindet, zu verhalten. Dem Mieter ist die Seefahrt außerhalb der territorialen Wasser der REPUBLIK KROATIEN untersagt. Die Weitermietung an Untermieter ist verboten. 
Die Besatzung des Mieters verpflichtet sich die Gesetze der REPUBLIK KROATIEN und die Gesetze anderer Staaten zu berücksichtigen. Ebenso ist die Besatzung verpflichtet die Gesetze der Fischerei zu beachten und einzuhalten. Auf dem Schiff dürfen sich keine archäologischen Wertgegenstände befinden. Im Fall einer Verletzung der oben angeführten Gesetze, ist der Vertrag außer Kraft gesetzt, dadurch ist der Vermieter von jeglicher Haftung befreit, der Mieter haftet alleine gegenüber den Behörden.
Ebenso verpflichtet sich der Mieter, dass er beim schlechten Wetter oder im Falle eines Seefahrtverbots von der Seite des Hafenamts keine Seefahrt unternehmen wird. Der Mieter verpflichtet sich auch, dass er im Fall der Beschädigung eines für die Seefahrt bedeutenden Teiles, wie zum Bsp. Motor, Pumpe, Anker, Navigationslichter, Sicherheitsausrüstung, usw., keine Seefahrt unternehmen wird. Ebenso wird der Mieter mit einer zu geringen Treibstoffmenge nicht auslaufen.
Der Mieter verpflichtet sich, dass:
- er keine Seefahrt unternehmen wird, ohne dass er die Routen vorher genügend erforscht 
  und im voraus geplant hat 
- er bei schlechten Sicht keine Seefahrt ohne Navigationslichter unternehmen wird
- er während der ganzen Zeit der Seefahrt auf eventuelle Hindernisse achten wird
 
8. Vertrag
Spätestens vor der Wasserfahrzeugübernahme unterzeichnet der Mieter den MIETVERTRAG. Die ALLGEMEINEN BEDINGUNGEN sind ein Bestandteil des Mietvertrages.
 
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